(1) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen müssen in allen Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für kraftbetriebene Parkeinrichtungen notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit und des Brand- und Schallschutzes entsprechen.
(2) Das Einstellen von Krafträdern oder Fahrrädern auf Lastaufnahmemitteln ist nur zulässig, wenn
1. | dies vom Errichter oder von der Errichterin der kraftbetriebenen Parkeinrichtung vorgesehen ist und | |||||||||
2. | ein unbeabsichtigtes Bewegen der Kraft- oder Fahrräder (zB Abrollen oder Umkippen) durch geeignete Vorrichtungen, unter Berücksichtigung der maximalen Neigung des Lastaufnahmemittels, wirksam verhindert wird. |
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