(1) Füllstellen zur Befüllung von Lagerbehältern sind in Füllschränken oder Füllschächten anzuordnen und auf jener Liegenschaft einzurichten, auf der sich die Tankstelle befindet, wenn auf der öffentlichen Verkehrsfläche und auf der Liegenschaft für das Tankfahrzeug eine leichte und verkehrssichere Zu- und Abfahrt sichergestellt ist und das Tankfahrzeug zur Gänze auf die Liegenschaft einfahren kann.
(2) Füllstellen müssen von Kanaleinlauföffnungen mindestens 5 m entfernt sein. Sofern Füllstellen allgemein zugänglich sind, müssen sie versperrbar ausgeführt werden.
(3) Sind Füllschränke in der Gebäudewand angeordnet, so sind diese zum Gebäude hin als brandabschnittsbildende Wand auszugestalten, sofern sie nicht unmittelbar an den Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten grenzen. Unterhalb jedes Füllanschlusses ist eine flüssigkeitsdichte Auffangtasse anzuordnen.
(4) Füllschächte sind unter Bedachtnahme auf das unterschiedliche Dehnungsverhalten der eingesetzten Baustoffe flüssigkeitsdicht und mineralölbeständig auszugestalten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Füllschächte auch auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Liegenschaft, auf der die Tankstelle situiert ist, eingebaut werden. Füllschächte sind tagwasserdicht abzudecken; bei Ausführung von Füllschächten in öffentlichen Verkehrsflächen sind die Abdeckungen rutschfest und flüssigkeitsdicht auszuführen.
(5) Füllschächte müssen mit festem, nicht brennbarem und leicht entfernbarem Füllmaterial ausgefüllt oder so ausgeführt sein, dass sich in ihnen keine explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemische ansammeln können; dies gilt nicht, wenn sich in solchen Schächten ausschließlich Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II befinden.
(6) Bei den Füllanschlüssen sind Schilder über die abzufüllende brennbare Flüssigkeit und über das Vorhandensein einer Überfüllsicherung gut lesbar und haltbar anzubringen.
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