Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und in Stand gehalten wird.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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