Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und in Stand gehalten wird.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 WGarG 2008
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 WGarG 2008 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 WGarG 2008