Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsUnter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht betriebsbereit, wenn die Kraftstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut sind.
(2)Absatz 2Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind Stellplätze und überdachte Stellplätze, Parkdecks, Garagen sowie Garagengebäude.
(3)Absatz 3Stellplatz heißt jene Fläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient.
(4)Absatz 4Überdachte Stellplätze sind überdachte Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die an höchstens zwei Seiten durch Wände bzw. durch sonstige Bauteile (zB Gitter) umschlossen sind.
(5)Absatz 5Parkdecks sind Bauwerke zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, die in allen Parkebenen an mindestens zwei Seiten ihrer gedachten Umfassungswände unverschließbare Öffnungen in einem Mindestausmaß von einem Drittel der gesamten gedachten Umfassungswandfläche aufweisen.
(6)Absatz 6Garagen sind Räume oder Teile eines Gebäudes, welche zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
(7)Absatz 7Garagengebäude sind Gebäude, die mindestens zu 80% ihrer Nutzfläche Stellplätze enthalten.
(8)Absatz 8Die Nutzfläche von Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks ist die Summe der Stellplatz- und Fahrflächen, ausgenommen Zu- und Abfahrten außerhalb von Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks.
(9)Absatz 9Kraftbetriebene Parkeinrichtungen sind dauerhaft installierte nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen, teilweise automatische Parksysteme und automatische Parksysteme.
(10)Absatz 10Nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen sind kraftbetriebene Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die auf Lastaufnahmemitteln (zB Plattformen, Paletten) abgestellt und durch nicht automatischen Folgebetrieb in senkrechter oder in waagrechter Richtung bewegt werden.
(11)Absatz 11Teilweise automatische Parksysteme sind kraftbetriebene Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge mit mehreren übereinander angeordneten Ebenen von Lastaufnahmemitteln und mit verriegelten Torabschlüssen bei jedem Lastaufnahmemittel in der definierten Zufahrtsebene (Fahrgasse). Die Lastaufnahmemittel, die in der Zufahrtsebene horizontal und in den anderen Ebenen vertikal in die Zufahrtsebene bewegt werden, werden für das Ein- und Ausfahren automatisch bereitgestellt.
(12)Absatz 12Automatische Parksysteme sind kraftbetriebene Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die in sequentiellem Ablauf (automatischer Folgebetrieb) Kraftfahrzeuge auf Lastaufnahmemitteln von einem Einfahrtsraum in den Einstellraum zu den Stellplätzen einlagern und zum Abholen in einem Ausfahrtsraum wieder bereitstellen, einschließlich der Türen zum Ein-, Ausfahrts- bzw. Einstellraum.
(13)Absatz 13Einstellräume sind Räume, in denen automatische Parkeinrichtungen eingebaut sind und die von Nutzern oder Nutzerinnen nicht betreten werden.
(14)Absatz 14Ein- bzw. Ausfahrtsräume sind Räume, in denen bei automatischen Parksystemen Kraftfahrzeuge zum Abstellen und Abholen für den Nutzer oder die Nutzerin bereitgestellt werden.
(15)Absatz 15Nutzer oder Nutzerinnen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind Personen, die ein Kraftfahrzeug in einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung abstellen bzw. wieder abholen.
(16)Absatz 16Tankstellen sind Anlagen, in denen Kraftstoffe und Heizöle in Lagerbehältern gelagert, über Rohrleitungen zu Zapfsäulen geleitet und von diesen in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen oder in für Heizöl bestimmte Transportbehälter gefüllt werden.
(17)Absatz 17Zapfsäulen sind ortsfeste Abfülleinrichtungen, die durch Rohrleitungen mit Lagerbehältern fest verbunden sind.
(18)Absatz 18Kleinzapfgeräte sind Abfülleinrichtungen, die aus einem höchstens 100 Liter fassenden Behälter für die Abgabe eines Kraftstoff-Öl-Gemisches und der unmittelbar auf dem Behälter aufgesetzten Förder- und Messeinrichtung bestehen.
(19)Absatz 19Auffangwannen sind aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehende, flüssigkeitsdichte, gegen die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten beständige sowie den statischen Erfordernissen entsprechend ausgeführte Einrichtungen, die geeignet sind, aus Lagerbehältern und ortsveränderlichen Behältern austretende brennbare Flüssigkeiten zur Gänze aufzunehmen.
(20)Absatz 20Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die von der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 52 ff des EG-Vertrages oder Art. 31 ff des EWR-Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die von der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 52, ff des EG-Vertrages oder Artikel 31, ff des EWR-Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
(21)Absatz 21Betreiber sind der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, der kraftbetriebenen Parkeinrichtung bzw. der Tankstelle sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte.
(22)Absatz 22Ladepunkt ist die Schnittstelle auf einem Stellplatz, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
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