§ 44 WGarG 2008 Prüfbescheinigung

WGarG 2008 - Wiener Garagengesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Über jede Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung ist bei der Tankstelle aufzubewahren. Der oder die Überprüfende hat zusätzlich je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der Behörde und nachweislich dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu übermitteln, wenn er oder sie

1.

die erstmalige Überprüfung vorgenommen hat oder

2.

bei einer regelmäßigen Überprüfung festgestellt hat, dass

der Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn oder

eine unmittelbare Gefahr hervorruft oder

ein Mangel im Sinne des § 45 Abs. 2 besteht.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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