Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDas Stadtgebiet wird auf Grundlage der Erreichbarkeit der Liegenschaft mit öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Grundlage der Nähe zum Stadtzentrum in Zonen gegliedert (Anlage 1). Der Umfang der Stellplatzverpflichtung ist von der Zone abhängig, in der die Liegenschaft situiert ist.
(2)Absatz 2Der Umfang der Stellplatzverpflichtung ergibt sich aus folgenden Prozentsätzen der nach § 50 Abs. 1 zu schaffenden Stellplätze:Der Umfang der Stellplatzverpflichtung ergibt sich aus folgenden Prozentsätzen der nach Paragraph 50, Absatz eins, zu schaffenden Stellplätze:Zone 1: 70 vHZone 2: 80 vHZone 3: 100 vH
(3)Absatz 3Ist der Umfang der Verpflichtung mit einem Stellplatzregulativ im Bebauungsplan festgesetzt (§ 48 Abs. 2), so geht diese Festsetzung dem Prozentsatz gemäß Abs. 2 vor.Ist der Umfang der Verpflichtung mit einem Stellplatzregulativ im Bebauungsplan festgesetzt (Paragraph 48, Absatz 2,), so geht diese Festsetzung dem Prozentsatz gemäß Absatz 2, vor.
(4)Absatz 4Befindet sich eine Liegenschaft nicht zur Gänze innerhalb einer Zone, so ergibt sich die Stellplatzverpflichtung aus dem Mittelwert der jeweiligen Prozentsätze gemäß Abs. 2.Befindet sich eine Liegenschaft nicht zur Gänze innerhalb einer Zone, so ergibt sich die Stellplatzverpflichtung aus dem Mittelwert der jeweiligen Prozentsätze gemäß Absatz 2,
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
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