§ 50a WGarG 2008 Umfang der Stellplatzverpflichtung: Zonen

WGarG 2008 - Wiener Garagengesetz 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Stadtgebiet wird auf Grundlage der Erreichbarkeit der Liegenschaft mit öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Grundlage der Nähe zum Stadtzentrum in Zonen gegliedert (Anlage 1). Der Umfang der Stellplatzverpflichtung ist von der Zone abhängig, in der die Liegenschaft situiert ist.
  2. (2)Absatz 2Der Umfang der Stellplatzverpflichtung ergibt sich aus folgenden Prozentsätzen der nach § 50 Abs. 1 zu schaffenden Stellplätze:Der Umfang der Stellplatzverpflichtung ergibt sich aus folgenden Prozentsätzen der nach Paragraph 50, Absatz eins, zu schaffenden Stellplätze:Zone 1: 70 vHZone 2: 80 vHZone 3: 100 vH
  3. (3)Absatz 3Ist der Umfang der Verpflichtung mit einem Stellplatzregulativ im Bebauungsplan festgesetzt (§ 48 Abs. 2), so geht diese Festsetzung dem Prozentsatz gemäß Abs. 2 vor.Ist der Umfang der Verpflichtung mit einem Stellplatzregulativ im Bebauungsplan festgesetzt (Paragraph 48, Absatz 2,), so geht diese Festsetzung dem Prozentsatz gemäß Absatz 2, vor.
  4. (4)Absatz 4Befindet sich eine Liegenschaft nicht zur Gänze innerhalb einer Zone, so ergibt sich die Stellplatzverpflichtung aus dem Mittelwert der jeweiligen Prozentsätze gemäß Abs. 2.Befindet sich eine Liegenschaft nicht zur Gänze innerhalb einer Zone, so ergibt sich die Stellplatzverpflichtung aus dem Mittelwert der jeweiligen Prozentsätze gemäß Absatz 2,
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50a WGarG 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50a WGarG 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50a WGarG 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50a WGarG 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50a WGarG 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WGarG 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 WGarG 2008
§ 50b WGarG 2008