Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Ausgleichsabgabe wird mit gesondertem Bescheid bemessen. Die Erhebung einer Beschwerde nach § 52 Abs. 1 hindert nicht die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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