Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsSofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 70b, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:Sofern nicht Paragraph 62, oder Paragraph 62 a, der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der Paragraphen 60 und 70, 70a, 70b, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:
1.Ziffer einsNeu- und Zubauten von Bauwerken zum Einstellen von Kraftfahrzeugen;
2.Ziffer 2die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolgt, soweit hiefür eine baubehördliche Bewilligung noch nicht vorliegt;
3.Ziffer 3wesentliche bauliche Änderungen von Bauwerken zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sowie ebensolche Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen (Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben);
4.Ziffer 4die Schaffung von Ladepunkten mit einer Leistung von jeweils mehr als 22 kW für Elektrofahrzeuge auf Stellplätzen auf Parkdecks sowie in Garagen und Garagengebäuden;
5.Ziffer 5die Errichtung oder wesentliche Änderung von mechanischen Anlagen für die Be- und Entlüftung sowie für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen von Garagen;
6.Ziffer 6die Errichtung von Flugdächern mit Fotovoltaikanlagen über Stellplätzen im Freien im Sinne des § 4 Abs. 9.die Errichtung von Flugdächern mit Fotovoltaikanlagen über Stellplätzen im Freien im Sinne des Paragraph 4, Absatz 9,
(2)Absatz 2Als wesentlich gelten Änderungen von Anlagen und Bauwerken, wenn sie von Einfluss auf die Festigkeit, die Feuersicherheit oder die Verkehrsverhältnisse sind oder geeignet sind, Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 6 herbeizuführen.Als wesentlich gelten Änderungen von Anlagen und Bauwerken, wenn sie von Einfluss auf die Festigkeit, die Feuersicherheit oder die Verkehrsverhältnisse sind oder geeignet sind, Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des Paragraph 6, herbeizuführen.
(3)Absatz 3entfällt; LGBl. Nr. 37/2023 vom 13.12.2023.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2023, vom 13.12.2023.
(4)Absatz 4entfällt; LGBl. Nr. 37/2023 vom 13.12.2023.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2023, vom 13.12.2023.
(5)Absatz 5Bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1600 m² ist zur Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 vom Planverfasser darzulegen, dass die Bedürfnisse einer ungehinderten, sicheren und alltagstauglichen Benützung für unterschiedliche soziale Nutzergruppen, insbesondere für Kinder, Frauen, Familien und Senioren, berücksichtigt wurden. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten:Bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1600 m² ist zur Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, vom Planverfasser darzulegen, dass die Bedürfnisse einer ungehinderten, sicheren und alltagstauglichen Benützung für unterschiedliche soziale Nutzergruppen, insbesondere für Kinder, Frauen, Familien und Senioren, berücksichtigt wurden. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten:
1.Ziffer einsklare, übersichtliche Beschilderungen und Markierungen,
2.Ziffer 2breitere und klar abgegrenzte Fußgängerbereiche,
3.Ziffer 3spezielle Parkplätze für ältere Menschen, Gehbehinderte und Personen mit Kleinkindern und Kinderwagen.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
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