(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:
1. | Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, | |||||||||
2. | kraftbetriebene Parkeinrichtungen und | |||||||||
3. | Tankstellen. |
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
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