§ 15 WGarG 2008 Berechtigte für die Durchführung von Überprüfungen

WGarG 2008 - Wiener Garagengesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für Vorprüfungen, Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen im Sinne des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 heranzuziehen.

(2) Bei nicht-automatisch bewegten Parkeinrichtungen können für Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen weiters auch Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse herangezogen werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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