(1) Für Vorprüfungen, Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen im Sinne des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 heranzuziehen.
(2) Bei nicht-automatisch bewegten Parkeinrichtungen können für Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen weiters auch Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse herangezogen werden.
0 Kommentare zu § 15 WGarG 2008