(1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die kraftbetriebene Parkeinrichtung durch die gemäß § 15 jeweils Berechtigten in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich des gesetzesgemäßen bzw. der letzten Abnahmeprüfung entsprechenden Zustandes überprüfen zu lassen.
(2) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen sind in Abständen von 12 Monaten zu überprüfen. Die genannte Frist darf um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
(3) Über das Ergebnis jeder Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Prüfbuch anzuschließen ist. Zu behebende Mängel oder Gebrechen sind dem Betreiber oder der Betreiberin unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung ist diesem oder dieser Überprüfenden schriftlich zu melden.
(4) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der kraftbetriebenen Parkeinrichtungen durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (§ 15 Abs. 1) anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
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