§ 53 WGarG 2008

WGarG 2008 - Wiener Garagengesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsAbgabepflichtig ist der Bauwerber oder die Bauwerberin. Ist er oder sie nicht der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, so haftet dieser oder diese für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand. Bei einem Wechsel im Grundeigentum oder einem Wechsel des Bauwerbers oder der Bauwerberin haftet auch der neue Grundeigentümer oder die neue Grundeigentümerin bzw. der neue Bauwerber oder die neue Bauwerberin für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand.
  2. (2)Absatz 2Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind zur Errichtung oder Förderung der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
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