(1) Die Ausgleichsabgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.
(2) Wird die Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf unwirksam, steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu.
(3) Wird zunächst die Ausgleichsabgabe gemäß § 52 Abs. 3 entrichtet, werden die fehlenden Stellplätze jedoch zur Gänze oder teilweise geschaffen oder wird die Einstellmöglichkeit auf einem bereits bestehenden Stellplatz vertraglich sichergestellt (§ 51), steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabenbetrages zu.
(4) Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Ausgleichsabgabe ist, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid von Amts wegen entsprechend abzuändern und gegebenenfalls den entrichteten Abgabenbetrag auf Antrag zinsenfrei zu erstatten.
(5) Die Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 sind spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres ab folgenden Stichtagen geltend zu machen:
– | nach Abs. 2 ab Erlöschen der Baubewilligung, | |||||||||
– | nach Abs. 3 ab Einlangen einer Mitteilung gemäß § 48 Abs. 6 und | |||||||||
– | nach Abs. 4 ab Rechtskraft des Bemessungsbescheides. |
(6) Anspruchsberechtigt für die Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 ist
1. | wer einen fehlenden Stellplatz geschaffen hat; | |||||||||
2. | wer eine fehlende Einstellmöglichkeit auf einem bereits bestehenden Stellplatz vertraglich sichergestellt hat (§ 51); | |||||||||
3. | wer die Abgabe entrichtet hat, sofern keine andere Anspruchsberechtigung nach Z 1 und 2 besteht; | |||||||||
4. | der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, sofern keine andere Anspruchsberechtigung besteht. |
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