(1) Lagerbehälter müssen dauerhaft dicht, bruchsicher, allseits geschlossen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die gegen die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten beständig sind; sie müssen weiters den statischen Erfordernissen entsprechen sowie dem möglichen Innen- und Außendruck und den thermischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten Messvorrichtung ausgestattet sein, durch die der jeweilige Flüssigkeitsstand festgestellt werden kann. Die Messvorrichtung kann entfallen, wenn Lagerbehälter so durchscheinend sind, dass der Flüssigkeitsstand von außen leicht festgestellt werden kann.
(3) Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von mehr als 1.000 Liter müssen mit einem festen Füllanschluss an einer für die Befüllung leicht zugänglichen Stelle und einer Lüftungsleitung gemäß § 36 Abs. 6 bis 10 ausgestattet werden. Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine Überfüllsicherung vorzusehen.
(4) Die Außenflächen oberirdischer Lagerbehälter aus Stahl sind mit einem Korrosionsschutz zu versehen. Bei im Freien aufgestellten Lagerbehältern aus Stahl müssen die Beschichtungsstoffe auch gegen atmosphärische Einflüsse ausreichend widerstandsfähig sein; außerdem sind die Lagerbehälter mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
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