(1) Die Berechtigten gemäß § 15 sowie der Betreiber oder die Betreiberin sind verpflichtet, kraftbetriebene Parkeinrichtungen, die sie als nicht betriebssicher erkennen, unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Solche kraftbetriebenen Parkeinrichtungen dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen wieder benützt werden.
(2) Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie außergewöhnliche Vorfälle der Behörde unverzüglich zu melden und einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (§ 15 Abs. 1) mit einer unfall- bzw. vorfallbezogenen Überprüfung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung zu beauftragen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Prüfbuch anzuschließen ist (§ 23 Abs. 3). Der Betreiber oder die Betreiberin hat das Gutachten unverzüglich der Behörde zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat kraftbetriebene Parkeinrichtungen mit Bescheid zu sperren, wenn sie
1. | mangelhaft und nicht betriebssicher sind, | |||||||||
2. | eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen, | |||||||||
3. | nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden, oder | |||||||||
4. | vor Erstattung der Anzeige gemäß § 13 betrieben werden. | |||||||||
Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden. |
(4) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen, die gemäß Abs. 3 gesperrt sind, dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind folgende Belege anzuschließen:
1. | Gutachten über die Überprüfung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (§ 15 Abs. 1) (bei Sperre gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3); | |||||||||
2. | Anzeige gemäß § 13 (bei Sperre gemäß Abs. 3 Z 4). |
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