Gesamte Rechtsvorschrift SWStG

Schaumweinsteuergesetz 1995

SWStG
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Stand der Gesetzesgebung: 02.07.2020

Teil 1 Schaumwein

1. Allgemeines Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen

§ 1 SWStG Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsSchaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).
  2. (2)Absatz 2Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
  3. (3)Absatz 3Für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

    (Anm.: Abs. 4 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)Anmerkung, Absatz 4 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,)

§ 2 SWStG


  1. (1)Absatz einsSchaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:
    1. 1.Ziffer einsUnterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 und nicht von Ziffer 1 erfaßte Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 13% vol aufweisen,
    3. 3.Ziffer 3Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13% vol bis 15% vol.
  2. (2)Absatz 2Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 Sitzung 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 Sitzung 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
  3. (3)Absatz 3Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch die Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif § 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch die Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif Paragraph 51, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

§ 2a SWStG


Paragraph 2 a,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1.Ziffer einsSystemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, Sitzung 12), in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2.Ziffer 2Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);“ ersetzt.Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 90);“ ersetzt.
  3. 2.Ziffer 2Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 S. 54;Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 Sitzung 54;
  4. 3.Ziffer 3Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
  5. 4.Ziffer 4anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
  6. 5.Ziffer 5Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;Drittgebiete: die in Artikel 5, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Artikel 5, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
  7. 6.Ziffer 6Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;
  8. 7.Ziffer 7Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;
  9. 8.Ziffer 8Ort der Einfuhr:
    1. a)Litera abeim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex befindet;
    2. b)Litera bbeim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist.beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139, des Zollkodex zu gestellen ist.

§ 3 SWStG Steuersatz


§ 3.Paragraph 3,

Die Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter Schaumwein.

§ 4 SWStG Steuerbefreiungen


  1. (1)Absatz einsVon der Schaumweinsteuer ist befreit:
    1. 1.Ziffer einsSchaumwein, der für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;
    2. 2.Ziffer 2Schaumwein, der für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
    3. 3.Ziffer 3Schaumwein, der
      1. a)Litera azur Herstellung von Essig,
      2. b)Litera bvergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,
      3. c)Litera cunmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder
      4. d)Litera dzur Herstellung von Arzneimitteln
    in einem Betrieb verwendet wird, dem die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Schaumwein zu den angeführten Zwecken erteilt wurde (Schaumweinverwendungsbetrieb). Für Schaumweinverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 9 und 10. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Schaumweins stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe des Schaumweines keine gültige Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung des Schaumweines mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.in einem Betrieb verwendet wird, dem die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Schaumwein zu den angeführten Zwecken erteilt wurde (Schaumweinverwendungsbetrieb). Für Schaumweinverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Schaumweins stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe des Schaumweines keine gültige Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung des Schaumweines mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsim Falle der Einfuhr von Schaumwein dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,im Falle der Einfuhr von Schaumwein dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 Sitzung 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,
    2. 2.Ziffer 2die steuerfreie Verbringung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,die steuerfreie Verbringung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Ziffer eins, erlaubt ist,
    3. 3.Ziffer 3den steuerfreien Bezug von Schaumwein im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung durch nach Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,den steuerfreien Bezug von Schaumwein im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung durch nach Artikel 12, Absatz eins, der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
    4. 4.Ziffer 4zur Durchführung insbesondere von Art. 14 und 41 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Schaumwein unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,zur Durchführung insbesondere von Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Schaumwein unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
    5. 5.Ziffer 5die Schaumweinsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.die Schaumweinsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

§ 5 SWStG Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet


  1. (1)Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist.
  2. (2)Absatz 2Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 68 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 68, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  3. (4)Absatz 4Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.

2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 6 SWStG Steuerschuld, Steuerschuldner


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr. Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
    1. 1.Ziffer einsdie Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager;
    2. 2.Ziffer 2die gewerbliche Herstellung ohne Bewilligung;
    3. 3.Ziffer 3eine Unregelmäßigkeit nach § 20 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.eine Unregelmäßigkeit nach Paragraph 20, bei der Beförderung unter Steueraussetzung.
  2. (2)Absatz 2Als Entnahme zum Verbrauch nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht die Weiterverarbeitung von Schaumwein zu einem anderen Produkt.Als Entnahme zum Verbrauch nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht die Weiterverarbeitung von Schaumwein zu einem anderen Produkt.
  3. (3)Absatz 3Wird Schaumwein, der nach § 4 Abs. 1 Z 3 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Schaumweinverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als bestimmungswidrig verwendet. Wird Schaumwein, der nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.Wird Schaumwein, der nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Schaumweinverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als bestimmungswidrig verwendet. Wird Schaumwein, der nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.
  4. (4)Absatz 4Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Schaumweins sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Steuerschuld entsteht
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Herstellung;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Herstellung;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 20;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach Paragraph 20 ;,
    4. 4.Ziffer 4in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen;in den Fällen des Absatz 3, im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen;
    5. 5.Ziffer 5zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (§ 21), es sei denn, der Schaumwein wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (Paragraph 21,), es sei denn, der Schaumwein wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.
  6. (6)Absatz 6Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
  7. (7)Absatz 7Steuerschuldner ist oder sind
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die den Schaumwein weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die den Schaumwein weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 2 der Inhaber der Erzeugungsstätte sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, der Inhaber der Erzeugungsstätte sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 15) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (Paragraph 15,) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
    4. 4.Ziffer 4in den Fällen des Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem der Schaumwein bestimmungswidrig verwendet, aus dem der Schaumwein weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der den steuerfrei bezogenen Schaumwein zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;in den Fällen des Absatz 3, der Inhaber des Betriebes, in dem der Schaumwein bestimmungswidrig verwendet, aus dem der Schaumwein weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der den steuerfrei bezogenen Schaumwein zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
    5. 5.Ziffer 5in den Fällen des Abs. 5 Z 5in den Fällen des Absatz 5, Ziffer 5,
      1. a)Litera adie Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Schaumwein anzumelden oder in deren Namen der Schaumwein angemeldet wird,
      2. b)Litera bjede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.
  8. (8)Absatz 8Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

§ 7 SWStG Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit


  1. (1)Absatz einsDer Steuerschuldner hat bis zum 20. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich die Schaumweinmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuersätzen getrennt, schriftlich anzumelden. Schaumwein, der bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 39) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.Der Steuerschuldner hat bis zum 20. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich die Schaumweinmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuersätzen getrennt, schriftlich anzumelden. Schaumwein, der bis zum Tag der Aufzeichnung (Paragraph 39,) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.
  2. (2)Absatz 2Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Schaumwein entfallen, der unter Steueraussetzung verbracht wurde oder nach § 4 von der Schaumweinsteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Schaumweinsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Schaumweinsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Schaumweinsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Schaumwein entfallen, der unter Steueraussetzung verbracht wurde oder nach Paragraph 4, von der Schaumweinsteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des Paragraph 4, aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Schaumweinsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Schaumweinsteuerbeträge abziehen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 28, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 28, Absatz eins, Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Schaumweinsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
  3. (3)Absatz 3Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Schaumweinsteuer zu entrichten ist.
  4. (4)Absatz 4Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1, ist die Schaumweinsteuer bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats beim Zollamt Österreich zu entrichten.Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, ist die Schaumweinsteuer bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats beim Zollamt Österreich zu entrichten.
  5. (5)Absatz 5Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 2 oder § 6 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Schaumweinmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Schaumweinsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 6, Absatz 3,, so hat der Steuerschuldner die Schaumweinmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Schaumweinsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
  6. (5a)Absatz 5 aEntsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 6 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 6 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.
  7. (6)Absatz 6Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.Ein Bescheid nach Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
  8. (7)Absatz 7Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.

3. STEUERAUSSETZUNGSVERFAHREN

§ 8 SWStG Begriff


  1. (1)Absatz einsDie Schaumweinsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der
    1. 1.Ziffer einssich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, odersich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet, oder
    2. 2.Ziffer 2nach§§ 11a, 12, 13 und 19 befördert wird.
  2. (2)Absatz 2Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 9 oder § 11 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Schaumwein erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach Paragraph 9, oder Paragraph 11, für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Schaumwein erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
  3. (3)Absatz 3Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

§ 9 SWStG Erzeugungsstätten, Erteilung der Bewilligung


  1. (1)Absatz einsErzeugungsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Räume, die der Herstellung von Schaumwein und der damit verbundenen Lagerung von Schaumwein dienen.
  2. (2)Absatz 2Wer Schaumwein gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 4 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird.Wer Schaumwein gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Absatz 4, leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Absatz 5,) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung und des Verbrauches von Schaumwein in der Erzeugungsstätte. Das Zollamt Österreich (Anm. 1) hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung der Erzeugungsstätte anzugeben.Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung und des Verbrauches von Schaumwein in der Erzeugungsstätte. Das Zollamt Österreich Anmerkung 1) hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung der Erzeugungsstätte anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus der Erzeugungsstätte weggebrachten oder in der Erzeugungsstätte zum Verbrauch entnommenen Schaumwein entfällt. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Schaumweinsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus der Erzeugungsstätte in den freien Verkehr entnommenen Schaumwein entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.
  5. (5)Absatz 5Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,
    1. 1.Ziffer einswenn in der Erzeugungsstätte Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn in der Erzeugungsstätte Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
  6. (6)Absatz 6Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
  7. (7)Absatz 7Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.
  8. (8)Absatz 8Als Inhaber der Erzeugungsstätte gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

§ 10 SWStG Erzeugungsstätten, Erlöschen der Bewilligung


  1. (1)Absatz einsDas Recht zur Führung einer Erzeugungsstätte erlischt
    1. 1.Ziffer einsdurch Widerruf der Bewilligung;
    2. 2.Ziffer 2durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
    3. 3.Ziffer 3durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
    4. 4.Ziffer 4bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
    5. 5.Ziffer 5durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Erzeugungsstätte oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu widerrufen,
    1. 1.Ziffer einswenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung der Erzeugungsstätte nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn in der Erzeugungsstätte während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Schaumwein hergestellt oder gelagert wurde;
    3. 3.Ziffer 3wenn eine vom Inhaber der Erzeugungsstätte bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
    4. 4.Ziffer 4wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Schaumweinsteuer für den hergestellten oder gelagerten Schaumwein gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Absatz 2,) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
  4. (4)Absatz 4Schaumwein, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung der Erzeugungsstätte im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.

§ 11 SWStG Schaumweinlager


  1. (1)Absatz einsSchaumweinlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die
    1. 1.Ziffer einsder Lagerung oder
    2. 2.Ziffer 2der Verwendung von Schaumwein zur Herstellung von Alkohol oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken dienen.
  2. (2)Absatz 2Wer Schaumwein unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Schaumweinlagers nach Abs. 1 Z 1 ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Schaumweinabsatz mindestens 100 hl und die durchschnittliche Lagerdauer des fertigen Schaumweins mindestens ein Monat betragen. § 9 Abs. 2 bis 8 und § 10 gelten sinngemäß.Wer Schaumwein unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Schaumweinlagers nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Schaumweinabsatz mindestens 100 hl und die durchschnittliche Lagerdauer des fertigen Schaumweins mindestens ein Monat betragen. Paragraph 9, Absatz 2 bis 8 und Paragraph 10, gelten sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen der jährliche Schaumweinabsatz weniger als 100 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Schaumweinlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen der jährliche Schaumweinabsatz weniger als 100 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Absatz 2, genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Schaumweinlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

§ 11a SWStG Verkehr unter Steueraussetzung


  1. (1)Absatz einsBeförderungen von Schaumwein gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht.Beförderungen von Schaumwein gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21, der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, Sitzung 24) genannten Anforderungen entspricht.
  2. (2)Absatz 2Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 der Systemrichtlinie mitzuführen.Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Artikel 12, Absatz eins, der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Artikel 13, der Systemrichtlinie mitzuführen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. 1.Ziffer einsdurch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikel 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
    2. 2.Ziffer 2durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Abs. 1 zu regeln;durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Absatz eins, zu regeln;
    3. 3.Ziffer 3zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Schaumwein häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 12 SWStG


(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 15) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.

in Steuerlager oder

2.

in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 4 Abs. 1 bewilligt wurde, oder

3.

soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen

im Steuergebiet.

(2) Die Beförderungen nach Abs. 1 Z 2 sind von den in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.

(3) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex überlassen worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Schaumweins.

(5) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.

§ 13 SWStG Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten


  1. (1)Absatz einsSchaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
    1. 1.Ziffer einsaus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
      1. a)Litera ain Steuerlager oder
      2. b)Litera bin Betriebe von registrierten Empfängern (§ 14) oderin Betriebe von registrierten Empfängern (Paragraph 14,) oder
      3. c)Litera can vom registrierten Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oderan vom registrierten Empfänger nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder
      4. d)Litera dsoweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängernsoweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern
      im Steuergebiet;
    2. 2.Ziffer 2aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
      1. a)Litera ain Steuerlager oder
      2. b)Litera bin Betriebe von registrierten Empfängern oder
      3. c)Litera czu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängernzu den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern
      in anderen Mitgliedstaaten
    3. 3.Ziffer 3durch das Steuergebiet.
    Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Der Schaumwein ist unverzüglich
    1. 1.Ziffer einsvom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen
    2. 2.Ziffer 2vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findetvom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, (Direktlieferung) keine Anwendung findet
    3. 3.Ziffer 3von den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.von den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern zu übernehmen.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Schaumweins in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Schaumweins durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Schaumweins in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Schaumweins durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfänger.
  4. (4)Absatz 4Mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, er ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Schaumweins am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4, 5a, 6 und 7 sinngemäß.Mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, er ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Schaumweins am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 4, 5a, 6 und 7 sinngemäß.

§ 14 SWStG Registrierte Empfänger


  1. (1)Absatz einsRegistrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein, der aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen ZweckenRegistrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 2, die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein, der aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
    1. 1.Ziffer einsnicht nur gelegentlich oder
    2. 2.Ziffer 2im Einzelfall
  1. (2)Absatz 2Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Schaumweinmengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.Die Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Schaumweinmengen entfällt. Die Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,
  2. (3)Absatz 3Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der den Schaumwein beziehen soll, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Menge des Schaumweins und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
  3. (4)Absatz 4Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 10, sinngemäß.

§ 15 SWStG Registrierte Versender


  1. (1)Absatz einsRegistrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 2, die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Schaumweinmengen entfällt.Die Bewilligung nach Absatz eins, wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Schaumweinmengen entfällt.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsder Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;
    2. 2.Ziffer 2alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;
    3. 3.Ziffer 3die Orte der Einfuhr, von denen Schaumwein voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;
    4. 4.Ziffer 4die Art und die Menge der zu versendenden Waren.
    Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4, Absatz 3 und 4 sinngemäß.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 68 Z 7 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 68, Ziffer 7, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

§ 16 SWStG (weggefallen)


§ 16 SWStG (weggefallen) seit 31.12.2009 weggefallen.

§ 17 SWStG (weggefallen)


§ 17 SWStG (weggefallen) seit 31.12.2009 weggefallen.

§ 18 SWStG Verzicht auf die Sicherheitsleistung


§ 18.Paragraph 18,

Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 100 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Schaumweinsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 2. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 100 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Schaumweinsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,

4. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 19 SWStG


  1. (1)Absatz einsSchaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Schaumwein das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn der Schaumwein das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt.In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn der Schaumwein das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
  4. (4)Absatz 4Wird der Schaumwein unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 12 Abs. 5 sinngemäß. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 13 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.Wird der Schaumwein unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung Paragraph 12, Absatz 5, sinngemäß. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt Paragraph 13, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

5. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 20 SWStG


  1. (1)Absatz einsAls Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 4 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 4, geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
  2. (2)Absatz 2Treten während einer Beförderung von Schaumwein nach den §§ 12, 13 oder 19 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt der Schaumwein als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.Treten während einer Beförderung von Schaumwein nach den Paragraphen 12,, 13 oder 19 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt der Schaumwein als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.
  3. (3)Absatz 3Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
  4. (4)Absatz 4Ist Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 13 Abs. 1 Z 2, § 19 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass der SchaumweinIst Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 19, Absatz eins,) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz eins, als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass der Schaumwein
    1. 1.Ziffer einsam Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.
  5. (5)Absatz 5Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 13 Abs. 1 und § 19 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 4,) keine Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Absatz 4, zu führen.
  6. (6)Absatz 6Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass der Schaumwein nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten.Wird in den Fällen der Absatz 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass der Schaumwein nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten.

6. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 21 SWStG Einfuhr


  1. (1)Absatz einsEinfuhr ist
    1. 1.Ziffer einsder Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.
  2. (2)Absatz 2Zollrechtliche besondere Verfahren sind
    1. 1.Ziffer einsbeim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nicht-Unionsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
      1. a)Litera adie nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Union,die nach Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Union,
      (Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)
      1. c)Litera cdie Verfahren in Freizonen nach Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex,die Verfahren in Freizonen nach Titel römisch VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex,
      2. d)Litera dder Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;
    2. 2.Ziffer 2beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.
  3. (3)Absatz 3Für die Erhebung der Schaumweinsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Absatz 3, zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3, zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.

§ 22 SWStG Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren


§ 22.Paragraph 22,

Treten in einem zollrechtlichen besonderen Verfahren, in dem sich Schaumwein befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 87 des Zollkodex sinngemäß. Treten in einem zollrechtlichen besonderen Verfahren, in dem sich Schaumwein befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 87, des Zollkodex sinngemäß.

7. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 23 SWStG


  1. (1)Absatz einsWird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
    1. 1.Ziffer einsden Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
    2. 2.Ziffer 2den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
    Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich der Schaumwein befindet. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
  1. 1.Ziffer einsfür einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 24 durch das Steuergebiet befördert wird oderfür einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Paragraph 24, durch das Steuergebiet befördert wird oder
  2. 2.Ziffer 2sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
  1. (2a)Absatz 2 a§ 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  2. (3)Absatz 3Wer Schaumwein nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.Wer Schaumwein nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
  3. (4)Absatz 4In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Schaumweins und der Zweck anzugeben, für den der Schaumwein bezogen oder in Gewahrsame gehalten werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Schaumweine des freien Verkehrs gehandelt oder gelagert werden.
  4. (5)Absatz 5Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 7 Abs. 6 und 7 sinngemäß.Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten Paragraph 7, Absatz 6, und 7 sinngemäß.

§ 24 SWStG Vereinfachtes Begleitdokument


  1. (1)Absatz einsWird Schaumwein des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.Wird Schaumwein des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 Sitzung 17), mitzuführen.
  2. (2)Absatz 2Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 23 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Schaumweinsteuer zu bestätigen.Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Absatz eins, angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (Paragraph 23, Absatz 3,) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Schaumweinsteuer zu bestätigen.

§ 25 SWStG Verbringen zu privaten Zwecken


  1. (1)Absatz einsSchaumwein, den eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieser für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 23 zu gewerblichen Zwecken bezogen oder in Gewahrsame gehalten wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 23, zu gewerblichen Zwecken bezogen oder in Gewahrsame gehalten wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einshandelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Schaumwein;
    2. 2.Ziffer 2Ort, an dem sich der Schaumwein befindet, oder die Art der Beförderung;
    3. 3.Ziffer 3Unterlagen über den Schaumwein;
    4. 4.Ziffer 4Menge und Beschaffenheit des Schaumweins.
  3. (3)Absatz 3Die Steuerschuld für Schaumwein, der nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die den Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 bis 5.Die Steuerschuld für Schaumwein, der nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die den Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 3 bis 5.
  4. (4)Absatz 4§ 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 4, gilt sinngemäß.

§ 26 SWStG Versandhandel


  1. (1)Absatz einsVersandhandel betreibt, wer Schaumwein aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Schaumweins an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
  2. (2)Absatz 2Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Schaumweins an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, wird der Erwerber des Schaumweins neben dem Versandhändler Steuerschuldner.Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Schaumweins an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, wird der Erwerber des Schaumweins neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
  3. (2a)Absatz 2 a§ 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  4. (3)Absatz 3Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Österreich unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Österreich unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5,), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
  5. (4)Absatz 4Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
  6. (5)Absatz 5Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
  7. (6)Absatz 6Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Menge des zu liefernden Schaumweins sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Menge des zu liefernden Schaumweins sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
  8. (7)Absatz 7Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 10, sinngemäß.
  9. (8)Absatz 8Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1, 6 und 7 sinngemäß.Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 7, Absatz eins,, 6 und 7 sinngemäß.
  10. (9)Absatz 9Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Menge des Schaumweins und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.

§ 27 SWStG Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten


  1. (1)Absatz einsWer Schaumwein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 24) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.Wer Schaumwein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (Paragraph 24,) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Wird Schaumwein des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 24 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Schaumweins auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.Wird Schaumwein des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach Paragraph 24, Absatz eins, zu verwenden. Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Schaumweins auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Absatz 3, Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 27a SWStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten


  1. (1)Absatz einsTreten während der Beförderung von Schaumwein nach § 23 Abs. 1 oder 2 oder nach § 26 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.Treten während der Beförderung von Schaumwein nach Paragraph 23, Absatz eins, oder 2 oder nach Paragraph 26, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. Paragraph 20, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 23 Abs. 3 oder nach § 26 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 23 Abs. 2 die Person, die den Schaumwein in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach Paragraph 23, Absatz 3, oder nach Paragraph 26, Absatz 3, geleistet hat, im Falle des Paragraph 23, Absatz 2, die Person, die den Schaumwein in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
  3. (3)Absatz 3Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.

§ 28 SWStG Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer


  1. (1)Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. a)Litera ain einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder
    2. b)Litera bunmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 19 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 26, Absatz 9, oder Paragraph 27, eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Absatz 3,) in den Fällen des Absatz eins, Litera a, eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Absatz eins, Litera b, einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 19, dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Litera b, gewährt wird.
  3. (2a)Absatz 2 aEine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.Eine Erstattung nach Absatz eins, wird auch gewährt, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Absatz 3,) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 26, Absatz 9, oder Paragraph 27, eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.
  4. (3)Absatz 3Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung der Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
  5. (4)Absatz 4Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  6. (4a)Absatz 4 aWird im Fall des § 27a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 27a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.Wird im Fall des Paragraph 27 a, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 27 a, Absatz 3, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
  7. (5)Absatz 5Für die Anträge gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.Für die Anträge gilt Paragraph 7, Absatz 7, sinngemäß.

8. Amtliche Aufsicht

§ 29 SWStG


  1. (1)Absatz einsDie Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach Paragraph 26, Absatz 5, unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
  2. (2)Absatz 2Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen wird.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 68 Z 14, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 68, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

§ 30 SWStG


  1. (1)Absatz einsIn Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
    1. 1.Ziffer einsin Erzeugungsstätten, Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;
    2. 2.Ziffer 2Umschließungen, in denen sich Schaumwein befindet oder befinden kann, auf ihren Inhalt zu prüfen;
    3. 3.Ziffer 3Schaumweinproben und Proben von Wein unentgeltlich zu entnehmen, der zur Herstellung von Schaumwein bestimmt ist;
    4. 4.Ziffer 4die Bestände an Wein und an Schaumwein festzustellen;
    5. 5.Ziffer 5in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
    6. 6.Ziffer 6zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 35 bis 39) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (Paragraphen 35 bis 39) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
    7. 7.Ziffer 7Umschließungen, die zur Aufnahme von Schaumwein bestimmt sind oder in denen sich Schaumwein befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;
    8. 8.Ziffer 8anzuordnen, dass in Z 7 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.anzuordnen, dass in Ziffer 7, angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.
  2. (2)Absatz 2In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehen den Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.
  3. (3)Absatz 3Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

§ 31 SWStG


Paragraph 31,

Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

§ 32 SWStG


  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Steuerlagers oder eines Schaumweinverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt Österreich schriftlich mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 4 Abs. 1 Z 3), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.Die im Absatz eins, genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach Paragraphen 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 1 genannten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.Die im Absatz eins, genannten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.Die im Absatz eins, angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

§ 33 SWStG


Paragraph 33,

Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Schaumweinverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Schaumweinverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. Paragraph 7, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 34 SWStG (weggefallen)


§ 34 SWStG (weggefallen) seit 31.12.2009 weggefallen.

9. Aufzeichnungspflichten

§ 35 SWStG


  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Erzeugungsstätte hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. 1.Ziffer einswieviel Wein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;
    2. 2.Ziffer 2wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte hergestellt wurde;
    3. 3.Ziffer 3wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;
    4. 4.Ziffer 4wieviel Schaumwein zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommen wurde,
    5. 5.Ziffer 5wieviel Schaumwein aus der Erzeugungsstätte weggebracht wurde;
    6. 6.Ziffer 6wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde;
    7. 7.Ziffer 7wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
  2. (2)Absatz 2Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
    1. 1.Ziffer einsFür den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Wein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein;
    2. 2.Ziffer 2für den in der Erzeugungsstätte hergestellten Schaumwein die Menge und der Tag der Fertigstellung; der Schaumwein gilt als fertiggestellt, sobald die unmittelbare Umschließung, in welcher er aus der Erzeugungsstätte weggebracht werden soll, endgültig verschlossen wurde;
    3. 3.Ziffer 3für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,
      1. a)Litera awenn der Schaumwein aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,
      2. b)Litera bwenn der Schaumwein in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
    4. 4.Ziffer 4für den zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Entnahme;
    5. 5.Ziffer 5für den aus der Erzeugungsstätte weggebrachten Schaumwein die Menge und der Tag der Wegbringung; soweit der Schaumwein nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,
      1. a)Litera awenn der Schaumwein in ein Steuerlager oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,
      2. b)Litera bwenn der Schaumwein in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder
      3. c)Litera cwenn der Schaumwein aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet;
    6. 6.Ziffer 6für den in die Erzeugungsstätte zurückgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der den Schaumwein zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager, aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurde, die unter Z 3 lit. a und b aufgezählten Angaben;für den in die Erzeugungsstätte zurückgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der den Schaumwein zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager, aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurde, die unter Ziffer 3, Litera a und b aufgezählten Angaben;
    7. 7.Ziffer 7für den in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachten oder vernichteten Schaumwein die Menge sowie der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

§ 36 SWStG


  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein
    1. 1.Ziffer einsin das Schaumweinlager aufgenommen wurde;
    2. 2.Ziffer 2zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde;
    3. 3.Ziffer 3aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde;
    4. 4.Ziffer 4in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde;
    5. 5.Ziffer 5im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 entsprechen.

§ 36a SWStG


  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. 1.Ziffer einswieviel Schaumwein
      1. a)Litera ain den Betrieb aufgenommen wurde;
      2. b)Litera bim Betrieb verwendet wurde;
      3. c)Litera caus dem Betrieb weggebracht wurde;
    2. 2.Ziffer 2welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

§ 37 SWStG


  1. (1)Absatz einsDer registrierte Empfänger (§ 14 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.Der registrierte Empfänger (Paragraph 14, Absatz eins,) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, entsprechen.

§ 38 SWStG


  1. (1)Absatz einsDie registrierten Versender (§ 15), Beauftragten (§ 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.Die registrierten Versender (Paragraph 15,), Beauftragten (Paragraph 26, Absatz 5,), der Versandhändler (Paragraph 26, Absatz eins,), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (Paragraph 23, Absatz eins und 2) sowie der Lieferer (Paragraph 27, Absatz 2,) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 entsprechen.

§ 39 SWStG


  1. (1)Absatz einsDie Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 35 bis 38) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (Paragraphen 35 bis 38) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

Teil 2 Zwischenerzeugnisse

§ 40 SWStG


(1) Zwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).

(2) Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht von § 2 Abs. 1 oder § 43 erfaßt oder als Bier besteuert werden.

(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.

§ 41 SWStG Steuersatz


§ 41.Paragraph 41,

Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

§ 42 SWStG Herstellung von Zwischenerzeugnissen


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.
  2. (2)Absatz 2Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Teil 3 Wein

§ 43 SWStG Begriffsbestimmung


  1. (1)Absatz einsWein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 2 Abs. 1 unterliegenden ErzeugnisseWein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach Paragraph 2, Absatz eins, unterliegenden Erzeugnisse
    1. 1.Ziffer einsder Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur,
      1. a)Litera awenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder
      2. b)Litera bwenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt worden sind, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist,
    2. 2.Ziffer 2der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Z 1 erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Ziffer eins, erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,
    3. 3.Ziffer 3der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.Die Paragraphen eins, Absatz 3 und 2 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 44 SWStG Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten


  1. (1)Absatz einsDer innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. §§ 29, 30 und 32 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. Paragraphen 29,, 30 und 32 Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager, registrierte Empfänger oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Absatz 3,, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager, registrierte Empfänger oder zu den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem Zollamt Österreich anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem Zollamt Österreich anzeigen, daß sie den Versand nach Absatz 2, aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Paragraph 10, über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Abs. 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Absatz 3, besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.
  6. (6)Absatz 6Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als registrierte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als registrierte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Absatz 3, erster und zweiter Satz und Absatz 4, entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Absatz 8, sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Die Bestimmungen der §§ 11a und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.Die Bestimmungen der Paragraphen 11 a und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt Österreich nicht anderes anordnet.

§ 45 SWStG Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens


  1. (1)Absatz einsWird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt Österreich nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.
  2. (2)Absatz 2Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach § 24 zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs – Kleiner Weinerzeuger gemäß Art. 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“ eingetragen sind.Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach Paragraph 24, zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs – Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40, der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“ eingetragen sind.
  3. (3)Absatz 3Für Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet gilt § 26 Abs. 9 entsprechend.Für Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet gilt Paragraph 26, Absatz 9, entsprechend.

§ 46 SWStG Übergangs- und Schlußbestimmungen


§ 46.Paragraph 46,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 47 SWStG


Paragraph 47,

Das Schaumweinsteuergesetz 1960, BGBl. Nr. 247, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991, tritt zu dem im § 48 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für den in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist. Das Schaumweinsteuergesetz 1960, BGBl. Nr. 247, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, tritt zu dem im Paragraph 48, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für den in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.

§ 48 SWStG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für welche in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Für Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.
  4. (4)Absatz 4Für Schaumwein der in § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, ausgenommen Schaumwein, der bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von weniger als 3 bar aufweist, beträgt die Schaumweinsteuer abweichend von § 3 Abs. 1 Z 1 bis zum 31. März 1995 3 600 S für einen Hektoliter.Für Schaumwein der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, ausgenommen Schaumwein, der bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von weniger als 3 bar aufweist, beträgt die Schaumweinsteuer abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis zum 31. März 1995 3 600 S für einen Hektoliter.
  5. (5)Absatz 5Erzeugungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 1 des Schaumweinsteuergesetzes 1960 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.Erzeugungsstätten im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des Schaumweinsteuergesetzes 1960 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,)

  6. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

§ 48a SWStG


Paragraph 48 a,

§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 6 Abs. 3 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 2, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 bis 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9, § 27 einschließlich der Überschrift, § 29 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1 und 2, § 33, § 34 Abs. 4, die Überschrift vor § 35, § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 5 lit. a, § 36a, § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 6 zweiter Satz, § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 25 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft. Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 6, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz und Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3 und 4, Paragraph 16, Absatz 2 bis 4, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 3 bis 5, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz eins bis 3 und 5 bis 9, Paragraph 27, einschließlich der Überschrift, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 32, Absatz eins und 2, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz 4,, die Überschrift vor Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 5, Litera a,, Paragraph 36 a,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 45, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, treten am 1. September 1996 in Kraft. Paragraph 25, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.

§ 48b SWStG


Paragraph 48 b,

§ 41 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht. Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.

§ 48c SWStG


  1. (1)Absatz eins§ 4 Abs. 1 Z 3 letzter Satz, § 7 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 9 Abs. 4, § 13 Abs. 3 letzter Satz, § 16 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 23 Abs. 5 letzter Satz, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 3, § 32 Abs. 4, § 33 vorletzter und letzter Satz, § 35 Abs. 2 Z 5 lit. c und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 3 Abs. 1, § 18 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz, Paragraph 7, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 16, Absatz 5 und 6, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 6, erster Satz, Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sowie Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 33, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 5, Litera c und Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 18 und Paragraph 41, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist. § 3 Abs. 1 BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist. Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

§ 48d SWStG


  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 treten am 1. April 2005 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, treten am 1. April 2005 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,)

  2. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 6, § 7 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. April 2005 entstanden ist.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. April 2005 entstanden ist.

§ 48e SWStG


Paragraph 48 e,

§ 7 Abs. 2, 5 und 7, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 5 Z 4, 6 und 7, § 23 Abs. 5, § 26 Abs. 8 und § 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 7 Abs. 2 letzter Satz und § 20 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft. Paragraph 7, Absatz 2,, 5 und 7, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 4,, 6 und 7, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 8 und Paragraph 28, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 20, Absatz 5, zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.

§ 48f SWStG


  1. (1)Absatz einsSoweit in den Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt ist, sindSoweit in den Absatz 2 bis 8 nicht anderes bestimmt ist, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 mit 1. April 2010 anzuwenden;die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, mit 1. April 2010 anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2Beförderungen von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.Beförderungen von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden, sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die Bestimmungen der §§ 16, 17 und 19, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden, sind, vorbehaltlich des Absatz 5,, die Bestimmungen der Paragraphen 16,, 17 und 19, jeweils in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie, das den in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, Sitzung 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
  3. (3)Absatz 3Für jede Beförderung von Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat
    1. 1.Ziffer einsder Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln;der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln;
    2. 2.Ziffer 2der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Artikel 24, der Systemrichtlinie und des Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Abs. 5 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Absatz 5, nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
  4. (4)Absatz 4Für jede Beförderung von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen in den in § 13 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 genannten Fällen, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Abs. 5 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.Für jede Beförderung von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen in den in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, genannten Fällen, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Absatz 5, nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.
  5. (5)Absatz 5Für jede Beförderung
    1. 1.Ziffer einsvon Zwischenerzeugnissen in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 oder 3,von Zwischenerzeugnissen in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3,
    2. 2.Ziffer 2von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 2,von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen in den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,,
    jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Für jede Beförderung von Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 34 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.Für jede Beförderung von Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach Paragraph 34, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung.
  7. (7)Absatz 7Berechtigte Empfänger im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009.Berechtigte Empfänger im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,.
  8. (8)Absatz 8Bewilligungen als Beauftragte nach § 15 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 4, § 29 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung weiterhin aufrecht.Bewilligungen als Beauftragte nach Paragraph 15, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach Paragraph 15, Absatz eins und 4, Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung weiterhin aufrecht.

§ 48g SWStG


  1. (1)Absatz eins§ 3 samt Überschrift, § 12 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 41 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, treten am 1. März 2014 in Kraft.Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 3 und Paragraph 41, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, treten am 1. März 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist. § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist. Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.
  3. (3)Absatz 3§ 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sind nach Ablauf des 28. Februar 2014 auf Schaumwein neuerlich anzuwenden.Paragraph 6 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, sind nach Ablauf des 28. Februar 2014 auf Schaumwein neuerlich anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 48d Abs. 2 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.Paragraph 48 d, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5Für jede Beförderung von Schaumwein in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 oder 3, die nach Ablauf des 28. Februar 2014 begonnen wird, hatFür jede Beförderung von Schaumwein in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3, die nach Ablauf des 28. Februar 2014 begonnen wird, hat
    1. 1.Ziffer einsder Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, zu übermitteln;der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie, das den in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009, Sitzung 24) genannten Anforderungen entspricht, zu übermitteln;
    2. 2.Ziffer 2der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Artikel 24, der Systemrichtlinie und des Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

§ 48h SWStG


Paragraph 48 h,

§ 2 Abs. 3, § 2a Z 2 bis 8, § 4 Abs. 2 Z 1 und 5, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 einschließlich der Überschrift sowie § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 2 a, Ziffer 2 bis 8, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 5, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins und 3, Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 22, einschließlich der Überschrift sowie Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

§ 48i SWStG


Paragraph 48 i,

§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a, § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und Abs. 6, § 23 Abs. 3 und Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 27 Abs. 2 und Abs. 3, § 27a Abs. 3, § 28 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 31, § 32, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8, § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1, jeweils in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 4, § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 5 a,, Paragraph 9, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 27, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 2 a und Absatz 5,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 31,, Paragraph 32,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 45, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz eins,, jeweils in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

§ 48j SWStG


  1. (1)Absatz eins§ 3, § 12 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 41, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2020, treten am 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 3,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 3 und Paragraph 41,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020,, treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind vorbehaltlich des Abs. 3 nach dem 30. Juni 2020 auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.Paragraph 6 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, sind vorbehaltlich des Absatz 3, nach dem 30. Juni 2020 auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 1 und 2, § 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist. § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 ist weiter auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist.Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 6 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist. Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, ist weiter auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist.
  4. (4)Absatz 4Für Beförderungen von Schaumwein nach § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3, die vor dem 1. Juli 2020 begonnen werden, gelten die in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen weiterhin; sie sind gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2020 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.Für Beförderungen von Schaumwein nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, die vor dem 1. Juli 2020 begonnen werden, gelten die in Paragraph 11 a, Absatz eins und 2 genannten Verpflichtungen weiterhin; sie sind gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.

§ 48k SWStG


  1. (1)Absatz einsDas Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin anzuwenden aufDas Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsZwischenerzeugnisse, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist;
    2. 2.Ziffer 2Schaumwein oder Wein, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt wurden.
  2. (2)Absatz 2Beförderungen von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet werden, sind nach den Bestimmungen des Schaumweinsteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2020 durchzuführen und zu erledigen.Beförderungen von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet werden, sind nach den Bestimmungen des Schaumweinsteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, durchzuführen und zu erledigen.

§ 49 SWStG


Paragraph 49,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.