(1) Schaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
(Anm.: Abs. 4 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
(1) Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:
1. | Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen, | |||||||||
2. | Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 und nicht von Ziffer 1 erfaßte Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 13% vol aufweisen, | |||||||||
3. | Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13% vol bis 15% vol. |
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
(3) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch die Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif § 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
1. | Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung; | |||||||||
2. | Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);“ ersetzt. | |||||||||
2. | Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 S. 54; | |||||||||
3. | Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet); | |||||||||
4. | anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet; | |||||||||
5. | Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete; | |||||||||
6. | Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet; | |||||||||
7. | Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex; | |||||||||
8. | Ort der Einfuhr: | |||||||||
a) | beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet; | |||||||||
b) | beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist. |
(1) Von der Schaumweinsteuer ist befreit:
1. | Schaumwein, der für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird; | |||||||||
2. | Schaumwein, der für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird; | |||||||||
3. | Schaumwein, der | |||||||||
a) | zur Herstellung von Essig, | |||||||||
b) | vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln, | |||||||||
c) | unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder | |||||||||
d) | zur Herstellung von Arzneimitteln | |||||||||
in einem Betrieb verwendet wird, dem die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Schaumwein zu den angeführten Zwecken erteilt wurde (Schaumweinverwendungsbetrieb). Für Schaumweinverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 9 und 10. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Schaumweins stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe des Schaumweines keine gültige Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung des Schaumweines mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber. |
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
1. | im Falle der Einfuhr von Schaumwein dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann, | |||||||||
2. | die steuerfreie Verbringung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist, | |||||||||
3. | den steuerfreien Bezug von Schaumwein im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung durch nach Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, | |||||||||
4. | zur Durchführung insbesondere von Art. 14 und 41 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Schaumwein unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, | |||||||||
5. | die Schaumweinsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist. |
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist.
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 68 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr. Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
1. | die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager; | |||||||||
2. | die gewerbliche Herstellung ohne Bewilligung; | |||||||||
3. | eine Unregelmäßigkeit nach § 20 bei der Beförderung unter Steueraussetzung. |
(2) Als Entnahme zum Verbrauch nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht die Weiterverarbeitung von Schaumwein zu einem anderen Produkt.
(3) Wird Schaumwein, der nach § 4 Abs. 1 Z 3 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Schaumweinverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als bestimmungswidrig verwendet. Wird Schaumwein, der nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.
(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Schaumweins sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen.
(5) Die Steuerschuld entsteht
1. | in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch; | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Herstellung; | |||||||||
3. | in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 20; | |||||||||
4. | in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen; | |||||||||
5. | zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (§ 21), es sei denn, der Schaumwein wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt. |
(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
(7) Steuerschuldner ist oder sind
1. | in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die den Schaumwein weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war; | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs. 1 Z 2 der Inhaber der Erzeugungsstätte sowie jede an der Herstellung beteiligte Person; | |||||||||
3. | in den Fällen des Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 15) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war; | |||||||||
4. | in den Fällen des Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem der Schaumwein bestimmungswidrig verwendet, aus dem der Schaumwein weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der den steuerfrei bezogenen Schaumwein zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet; | |||||||||
5. | in den Fällen des Abs. 5 Z 5 | |||||||||
a) | die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Schaumwein anzumelden oder in deren Namen der Schaumwein angemeldet wird, | |||||||||
b) | jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. |
(8) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 20. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich die Schaumweinmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuersätzen getrennt, schriftlich anzumelden. Schaumwein, der bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 39) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.
(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Schaumwein entfallen, der unter Steueraussetzung verbracht wurde oder nach § 4 von der Schaumweinsteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Schaumweinsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Schaumweinsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Schaumweinsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(3) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Schaumweinsteuer zu entrichten ist.
(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1, ist die Schaumweinsteuer bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats beim Zollamt Österreich zu entrichten.
(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 2 oder § 6 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Schaumweinmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Schaumweinsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 6 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 6 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.
(6) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(7) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.
(1) Die Schaumweinsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der
1. | sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, oder | |||||||||
2. | nach§§ 11a, 12, 13 und 19 befördert wird. |
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 9 oder § 11 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Schaumwein erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
(1) Erzeugungsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Räume, die der Herstellung von Schaumwein und der damit verbundenen Lagerung von Schaumwein dienen.
(2) Wer Schaumwein gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 4 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung und des Verbrauches von Schaumwein in der Erzeugungsstätte. Das Zollamt Österreich (Anm. 1) hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung der Erzeugungsstätte anzugeben.
(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus der Erzeugungsstätte weggebrachten oder in der Erzeugungsstätte zum Verbrauch entnommenen Schaumwein entfällt. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Schaumweinsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus der Erzeugungsstätte in den freien Verkehr entnommenen Schaumwein entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.
(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,
1. | wenn in der Erzeugungsstätte Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind, oder | |||||||||
2. | wenn in der Erzeugungsstätte Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern. |
(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(7) Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(8) Als Inhaber der Erzeugungsstätte gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
(____________________
Anm. 1: Art. 68 Z 21 der Novelle BGBl. I Nr. 10472019 lautet: „In ... § 9 Abs. 3 vierter Satz, Abs. 4 und Abs. 6, ... wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.“. Richtig wäre: „In ... § 9 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 und Abs. 6, ... wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.“.)
(1) Das Recht zur Führung einer Erzeugungsstätte erlischt
1. | durch Widerruf der Bewilligung; | |||||||||
2. | durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird; | |||||||||
3. | durch Einstellung des Betriebes auf Dauer; | |||||||||
4. | bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung; | |||||||||
5. | durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Erzeugungsstätte oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse. |
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen,
1. | wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung der Erzeugungsstätte nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist; | |||||||||
2. | wenn in der Erzeugungsstätte während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Schaumwein hergestellt oder gelagert wurde; | |||||||||
3. | wenn eine vom Inhaber der Erzeugungsstätte bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde; | |||||||||
4. | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Schaumweinsteuer für den hergestellten oder gelagerten Schaumwein gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet. |
(3) Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
(4) Schaumwein, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung der Erzeugungsstätte im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.
(1) Schaumweinlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die
1. | der Lagerung oder | |||||||||
2. | der Verwendung von Schaumwein zur Herstellung von Alkohol oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken dienen. |
(2) Wer Schaumwein unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Schaumweinlagers nach Abs. 1 Z 1 ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Schaumweinabsatz mindestens 100 hl und die durchschnittliche Lagerdauer des fertigen Schaumweins mindestens ein Monat betragen. § 9 Abs. 2 bis 8 und § 10 gelten sinngemäß.
(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen der jährliche Schaumweinabsatz weniger als 100 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Schaumweinlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.
(1) Beförderungen von Schaumwein gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht.
(2) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 der Systemrichtlinie mitzuführen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
1. | durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln; | |||||||||
2. | durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Abs. 1 zu regeln; | |||||||||
3. | zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Schaumwein häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. |
(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 15) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1. | in Steuerlager oder | |||||||||
2. | in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 4 Abs. 1 bewilligt wurde, oder | |||||||||
3. | soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen | |||||||||
im Steuergebiet. |
(2) Die Beförderungen nach Abs. 1 Z 2 sind von den in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.
(3) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex überlassen worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Schaumweins.
(5) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.
(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
1. | aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten | |||||||||
a) | in Steuerlager oder | |||||||||
b) | in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 14) oder | |||||||||
c) | an vom registrierten Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder | |||||||||
d) | soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern | |||||||||
im Steuergebiet; | ||||||||||
2. | aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet | |||||||||
a) | in Steuerlager oder | |||||||||
b) | in Betriebe von registrierten Empfängern oder | |||||||||
c) | zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern | |||||||||
in anderen Mitgliedstaaten | ||||||||||
3. | durch das Steuergebiet. | |||||||||
Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung. |
(2) Der Schaumwein ist unverzüglich
1. | vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen | |||||||||
2. | vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet | |||||||||
3. | von den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Schaumweins in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Schaumweins durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.
(4) Mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, er ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Schaumweins am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4, 5a, 6 und 7 sinngemäß.
(1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein, der aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
1. | nicht nur gelegentlich oder | |||||||||
2. | im Einzelfall |
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Schaumweinmengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.
(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der den Schaumwein beziehen soll, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Menge des Schaumweins und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
(4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.
(1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Schaumweinmengen entfällt.
(3) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls
1. | der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers; | |||||||||
2. | alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen; | |||||||||
3. | die Orte der Einfuhr, von denen Schaumwein voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird; | |||||||||
4. | die Art und die Menge der zu versendenden Waren. | |||||||||
Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß. |
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 68 Z 7 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)
Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 100 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Schaumweinsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 2.
(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Schaumwein das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn der Schaumwein das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
(4) Wird der Schaumwein unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 12 Abs. 5 sinngemäß. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 13 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 4 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung von Schaumwein nach den §§ 12, 13 oder 19 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt der Schaumwein als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.
(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(4) Ist Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 13 Abs. 1 Z 2, § 19 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass der Schaumwein
1. | am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder | |||||||||
2. | auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist. |
(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 13 Abs. 1 und § 19 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass der Schaumwein nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten.
(1) Einfuhr ist
1. | der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren; | |||||||||
2. | die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an. |
(2) Zollrechtliche besondere Verfahren sind
1. | beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nicht-Unionsware aus Drittländern oder Drittgebieten: | |||||||||
a) | die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Union, | |||||||||
(Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015) | ||||||||||
c) | die Verfahren in Freizonen nach Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex, | |||||||||
d) | der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung; | |||||||||
2. | beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union. |
(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.
Treten in einem zollrechtlichen besonderen Verfahren, in dem sich Schaumwein befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 87 des Zollkodex sinngemäß.
(1) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
1. | den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt oder | |||||||||
2. | den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt. | |||||||||
Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich der Schaumwein befindet. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich. |
(2) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß er erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten wird. Steuerschuldner ist, wer den Schaumwein in Gewahrsame hält. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Schaumwein
1. | für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 24 durch das Steuergebiet befördert wird oder | |||||||||
2. | sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. |
(2a) § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Wer Schaumwein nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Schaumweins und der Zweck anzugeben, für den der Schaumwein bezogen oder in Gewahrsame gehalten werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Schaumweine des freien Verkehrs gehandelt oder gelagert werden.
(5) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 7 Abs. 6 und 7 sinngemäß.
(1) Wird Schaumwein des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.
(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 23 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Schaumweinsteuer zu bestätigen.
(1) Schaumwein, den eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieser für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
(2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 23 zu gewerblichen Zwecken bezogen oder in Gewahrsame gehalten wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
1. | handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Schaumwein; | |||||||||
2. | Ort, an dem sich der Schaumwein befindet, oder die Art der Beförderung; | |||||||||
3. | Unterlagen über den Schaumwein; | |||||||||
4. | Menge und Beschaffenheit des Schaumweins. |
(3) Die Steuerschuld für Schaumwein, der nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die den Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 bis 5.
(4) § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1) Versandhandel betreibt, wer Schaumwein aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Schaumweins an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Schaumweins an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, wird der Erwerber des Schaumweins neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
(2a) § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Österreich unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
(6) Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Menge des zu liefernden Schaumweins sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(7) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.
(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1, 6 und 7 sinngemäß.
(9) Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Menge des Schaumweins und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.
(1) Wer Schaumwein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 24) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.
(3) Wird Schaumwein des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 24 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Schaumweins auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
(1) Treten während der Beförderung von Schaumwein nach § 23 Abs. 1 oder 2 oder nach § 26 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 23 Abs. 3 oder nach § 26 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 23 Abs. 2 die Person, die den Schaumwein in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
(3) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
a) | in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder | |||||||||
b) | unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist. |
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 19 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.
(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung der Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(4a) Wird im Fall des § 27a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 27a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
(5) Für die Anträge gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.
(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen wird.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 68 Z 14, BGBl. I Nr. 104/2019)
(1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
1. | in Erzeugungsstätten, Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten; | |||||||||
2. | Umschließungen, in denen sich Schaumwein befindet oder befinden kann, auf ihren Inhalt zu prüfen; | |||||||||
3. | Schaumweinproben und Proben von Wein unentgeltlich zu entnehmen, der zur Herstellung von Schaumwein bestimmt ist; | |||||||||
4. | die Bestände an Wein und an Schaumwein festzustellen; | |||||||||
5. | in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen; | |||||||||
6. | zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 35 bis 39) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden; | |||||||||
7. | Umschließungen, die zur Aufnahme von Schaumwein bestimmt sind oder in denen sich Schaumwein befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen; | |||||||||
8. | anzuordnen, dass in Z 7 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist. |
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehen den Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.
(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.
(1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Schaumweinverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt Österreich schriftlich mitzuteilen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 4 Abs. 1 Z 3), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.
Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Schaumweinverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(1) Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1. | wieviel Wein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde; | |||||||||
2. | wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte hergestellt wurde; | |||||||||
3. | wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde; | |||||||||
4. | wieviel Schaumwein zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommen wurde, | |||||||||
5. | wieviel Schaumwein aus der Erzeugungsstätte weggebracht wurde; | |||||||||
6. | wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde; | |||||||||
7. | wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde. |
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
1. | Für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Wein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein; | |||||||||
2. | für den in der Erzeugungsstätte hergestellten Schaumwein die Menge und der Tag der Fertigstellung; der Schaumwein gilt als fertiggestellt, sobald die unmittelbare Umschließung, in welcher er aus der Erzeugungsstätte weggebracht werden soll, endgültig verschlossen wurde; | |||||||||
3. | für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und, | |||||||||
a) | wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder, | |||||||||
b) | wenn der Schaumwein in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders; | |||||||||
4. | für den zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Entnahme; | |||||||||
5. | für den aus der Erzeugungsstätte weggebrachten Schaumwein die Menge und der Tag der Wegbringung; soweit der Schaumwein nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und, | |||||||||
a) | wenn der Schaumwein in ein Steuerlager oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder, | |||||||||
b) | wenn der Schaumwein in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder | |||||||||
c) | wenn der Schaumwein aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet; | |||||||||
6. | für den in die Erzeugungsstätte zurückgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der den Schaumwein zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager, aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurde, die unter Z 3 lit. a und b aufgezählten Angaben; | |||||||||
7. | für den in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachten oder vernichteten Schaumwein die Menge sowie der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung. |
(1) Der Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein
1. | in das Schaumweinlager aufgenommen wurde; | |||||||||
2. | zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde; | |||||||||
3. | aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde; | |||||||||
4. | in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde; | |||||||||
5. | im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde. |
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.
(1) Der Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1. | wieviel Schaumwein | |||||||||
a) | in den Betrieb aufgenommen wurde; | |||||||||
b) | im Betrieb verwendet wurde; | |||||||||
c) | aus dem Betrieb weggebracht wurde; | |||||||||
2. | welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden. |
(2) Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
(1) Der registrierte Empfänger (§ 14 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a entsprechen.
(1) Die registrierten Versender (§ 15), Beauftragten (§ 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.
(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 35 bis 38) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
(1) Zwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).
(2) Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht von § 2 Abs. 1 oder § 43 erfaßt oder als Bier besteuert werden.
(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.
(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 2 Abs. 1 unterliegenden Erzeugnisse
1. | der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, | |||||||||
a) | wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder | |||||||||
b) | wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt worden sind, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, | |||||||||
2. | der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Z 1 erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen, | |||||||||
3. | der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist. |
(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. §§ 29, 30 und 32 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager, registrierte Empfänger oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.
(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem Zollamt Österreich anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.
(4) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.
(5) Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Abs. 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.
(6) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als registrierte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.
(7) Die Bestimmungen der §§ 11a und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.
(8) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt Österreich nicht anderes anordnet.
(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt Österreich nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.
(2) Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach § 24 zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs – Kleiner Weinerzeuger gemäß Art. 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“ eingetragen sind.
(3) Für Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet gilt § 26 Abs. 9 entsprechend.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Das Schaumweinsteuergesetz 1960, BGBl. Nr. 247, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991, tritt zu dem im § 48 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für den in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für welche in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Für Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.
(4) Für Schaumwein der in § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, ausgenommen Schaumwein, der bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von weniger als 3 bar aufweist, beträgt die Schaumweinsteuer abweichend von § 3 Abs. 1 Z 1 bis zum 31. März 1995 3 600 S für einen Hektoliter.
(5) Erzeugungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 1 des Schaumweinsteuergesetzes 1960 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
________________
1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 6 Abs. 3 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 2, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 bis 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9, § 27 einschließlich der Überschrift, § 29 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1 und 2, § 33, § 34 Abs. 4, die Überschrift vor § 35, § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 5 lit. a, § 36a, § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 6 zweiter Satz, § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 25 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.
§ 41 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.
(1) § 4 Abs. 1 Z 3 letzter Satz, § 7 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 9 Abs. 4, § 13 Abs. 3 letzter Satz, § 16 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 23 Abs. 5 letzter Satz, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 3, § 32 Abs. 4, § 33 vorletzter und letzter Satz, § 35 Abs. 2 Z 5 lit. c und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 3 Abs. 1, § 18 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist. § 3 Abs. 1 BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.
(1) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 treten am 1. April 2005 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)
(3) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 6, § 7 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. April 2005 entstanden ist.
§ 7 Abs. 2, 5 und 7, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 5 Z 4, 6 und 7, § 23 Abs. 5, § 26 Abs. 8 und § 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 7 Abs. 2 letzter Satz und § 20 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.
(1) Soweit in den Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt ist, sind
1. | die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 mit 1. April 2010 anzuwenden; | |||||||||
2. | Beförderungen von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen. |
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden, sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die Bestimmungen der §§ 16, 17 und 19, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
(3) Für jede Beförderung von Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat
1. | der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln; | |||||||||
2. | der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln. | |||||||||
Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Abs. 5 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen. |
(4) Für jede Beförderung von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen in den in § 13 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 genannten Fällen, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Abs. 5 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.
(5) Für jede Beförderung
1. | von Zwischenerzeugnissen in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 oder 3, | |||||||||
2. | von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 2, | |||||||||
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln. |
(6) Für jede Beförderung von Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 34 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.
(7) Berechtigte Empfänger im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009.
(8) Bewilligungen als Beauftragte nach § 15 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 4, § 29 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung weiterhin aufrecht.
(1) § 3 samt Überschrift, § 12 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 41 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, treten am 1. März 2014 in Kraft.
(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist. § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.
(3) § 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sind nach Ablauf des 28. Februar 2014 auf Schaumwein neuerlich anzuwenden.
(4) § 48d Abs. 2 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.
(5) Für jede Beförderung von Schaumwein in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 oder 3, die nach Ablauf des 28. Februar 2014 begonnen wird, hat
1. | der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, zu übermitteln; | |||||||||
2. | der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln. |
§ 2 Abs. 3, § 2a Z 2 bis 8, § 4 Abs. 2 Z 1 und 5, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 einschließlich der Überschrift sowie § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a, § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und Abs. 6, § 23 Abs. 3 und Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 27 Abs. 2 und Abs. 3, § 27a Abs. 3, § 28 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 31, § 32, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8, § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1, jeweils in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 4, § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
(1) § 3, § 12 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 41, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2020, treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) § 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind vorbehaltlich des Abs. 3 nach dem 30. Juni 2020 auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.
(3) § 3 Abs. 1 und 2, § 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist. § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 ist weiter auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist.
(4) Für Beförderungen von Schaumwein nach § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3, die vor dem 1. Juli 2020 begonnen werden, gelten die in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen weiterhin; sie sind gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2020 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.
(1) Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin anzuwenden auf
1. | Zwischenerzeugnisse, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist; | |||||||||
2. | Schaumwein oder Wein, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt wurden. |
(2) Beförderungen von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet werden, sind nach den Bestimmungen des Schaumweinsteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2020 durchzuführen und zu erledigen.
Bundesgesetz, mit dem die Schaumweinsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt und eine Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse eingeführt wird (Schaumweinsteuergesetz 1995)
StF: BGBl. Nr. 702/1994 (NR: GP XVIII RV 1697 AB 1813 S. 172. BR: AB 4851 S. 589.)
Änderung
BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)
BGBl. Nr. 427/1996 (NR: GP XX RV 132 AB 258 S. 36. BR: AB 5243 S. 616.)
[CELEX-Nr.: 394L0074, 395L0059, 395L0060]
BGBl. I Nr. 29/2000 (NR: GP XXI RV 87 AB 101 S. 26. BR: 6106 AB 6107 S. 665.)
[CELEX-Nr.: 377L0388, 391L0680]
BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
BGBl. I Nr. 124/2003 (NR: GP XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)
[CELEX-Nr.: 32003L0049]
BGBl. I Nr. 57/2004 (NR: GP XXII RV 451 AB 461 S. 59. BR: AB 7039 S. 709.)
BGBl. I Nr. 122/2008 (NR: GP XXIII RV 586 AB 648 S. 68. BR: AB 8008 S. 759.)
BGBl. I Nr. 151/2009 (NR: GP XXIV RV 479 AB 498 S. 51. BR: AB 8252 S. 780.)
[CELEX-Nr.: 32008L0118]
BGBl. I Nr. 112/2012 (NR: GP XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)
[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]
BGBl. I Nr. 13/2014 (NR: GP XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)
BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)