(1) Die Schaumweinsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der
1. | sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, oder | |||||||||
2. | nach§§ 11a, 12, 13 und 19 befördert wird. |
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 9 oder § 11 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Schaumwein erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
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