Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Schaumweinsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der
1.Ziffer einssich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, odersich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet, oder
2.Ziffer 2nach§§ 11a, 12, 13 und 19 befördert wird.
(2)Absatz 2Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 9 oder § 11 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Schaumwein erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach Paragraph 9, oder Paragraph 11, für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Schaumwein erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3)Absatz 3Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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