Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz eins§ 3, § 12 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 41, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2020, treten am 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 3,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 3 und Paragraph 41,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020,, treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind vorbehaltlich des Abs. 3 nach dem 30. Juni 2020 auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.Paragraph 6 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, sind vorbehaltlich des Absatz 3, nach dem 30. Juni 2020 auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.
(3)Absatz 3§ 3 Abs. 1 und 2, § 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist. § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 ist weiter auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist.Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 6 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist. Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, ist weiter auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist.
(4)Absatz 4Für Beförderungen von Schaumwein nach § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3, die vor dem 1. Juli 2020 begonnen werden, gelten die in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen weiterhin; sie sind gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2020 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.Für Beförderungen von Schaumwein nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, die vor dem 1. Juli 2020 begonnen werden, gelten die in Paragraph 11 a, Absatz eins und 2 genannten Verpflichtungen weiterhin; sie sind gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.
In Kraft seit 18.06.2020 bis 31.12.9999
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