Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie registrierten Versender (§ 15), Beauftragten (§ 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.Die registrierten Versender (Paragraph 15,), Beauftragten (Paragraph 26, Absatz 5,), der Versandhändler (Paragraph 26, Absatz eins,), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (Paragraph 23, Absatz eins und 2) sowie der Lieferer (Paragraph 27, Absatz 2,) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 entsprechen.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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