§ 39 SWStG

SWStG - Schaumweinsteuergesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 35 bis 38) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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