Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAls Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 4 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 4, geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2)Absatz 2Treten während einer Beförderung von Schaumwein nach den §§ 12, 13 oder 19 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt der Schaumwein als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.Treten während einer Beförderung von Schaumwein nach den Paragraphen 12,, 13 oder 19 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt der Schaumwein als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.
(3)Absatz 3Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(4)Absatz 4Ist Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 13 Abs. 1 Z 2, § 19 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass der SchaumweinIst Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 19, Absatz eins,) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz eins, als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass der Schaumwein
1.Ziffer einsam Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
2.Ziffer 2auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.
(5)Absatz 5Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 13 Abs. 1 und § 19 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 4,) keine Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Absatz 4, zu führen.
(6)Absatz 6Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass der Schaumwein nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten.Wird in den Fällen der Absatz 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass der Schaumwein nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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