Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Treten in einem zollrechtlichen besonderen Verfahren, in dem sich Schaumwein befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 87 des Zollkodex sinngemäß.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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