§ 41 SWStG

SWStG - Schaumweinsteuergesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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