Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDas Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin anzuwenden aufDas Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin anzuwenden auf
1.Ziffer einsZwischenerzeugnisse, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist;
2.Ziffer 2Schaumwein oder Wein, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt wurden.
(2)Absatz 2Beförderungen von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet werden, sind nach den Bestimmungen des Schaumweinsteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2020 durchzuführen und zu erledigen.Beförderungen von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet werden, sind nach den Bestimmungen des Schaumweinsteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, durchzuführen und zu erledigen.
In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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