§ 48b SWStG

SWStG - Schaumweinsteuergesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 41 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.

In Kraft seit 01.06.2000 bis 31.12.9999
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