(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist.
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 68 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.
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