Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist.
(2)Absatz 2Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 68 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 68, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)
(4)Absatz 4Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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