Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1.Ziffer einswieviel Schaumwein
a)Litera ain den Betrieb aufgenommen wurde;
b)Litera bim Betrieb verwendet wurde;
c)Litera caus dem Betrieb weggebracht wurde;
2.Ziffer 2welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
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