(1) Der Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1. | wieviel Schaumwein | |||||||||
a) | in den Betrieb aufgenommen wurde; | |||||||||
b) | im Betrieb verwendet wurde; | |||||||||
c) | aus dem Betrieb weggebracht wurde; | |||||||||
2. | welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden. |
(2) Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
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