§ 36a SWStG

SWStG - Schaumweinsteuergesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Der Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

wieviel Schaumwein

a)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

b)

im Betrieb verwendet wurde;

c)

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2.

welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
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