§ 36a SWStG

SWStG - Schaumweinsteuergesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

wieviel Schaumwein

a)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

b)

im Betrieb verwendet wurde;

c)

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2.

welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36a SWStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36a SWStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36a SWStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36a SWStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36a SWStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 SWStG
§ 37 SWStG