Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 2 Abs. 1 unterliegenden ErzeugnisseWein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach Paragraph 2, Absatz eins, unterliegenden Erzeugnisse
1.Ziffer einsder Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur,
a)Litera awenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder
b)Litera bwenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt worden sind, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist,
2.Ziffer 2der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Z 1 erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Ziffer eins, erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,
3.Ziffer 3der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
(2)Absatz 2Die §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.Die Paragraphen eins, Absatz 3 und 2 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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