(1) Wer Schaumwein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 24) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.
(3) Wird Schaumwein des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 24 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Schaumweins auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
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