Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz eins§ 3 samt Überschrift, § 12 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 41 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, treten am 1. März 2014 in Kraft.Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 3 und Paragraph 41, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, treten am 1. März 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist. § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist. Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.
(3)Absatz 3§ 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sind nach Ablauf des 28. Februar 2014 auf Schaumwein neuerlich anzuwenden.Paragraph 6 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, sind nach Ablauf des 28. Februar 2014 auf Schaumwein neuerlich anzuwenden.
(4)Absatz 4§ 48d Abs. 2 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.Paragraph 48 d, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.
(5)Absatz 5Für jede Beförderung von Schaumwein in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 oder 3, die nach Ablauf des 28. Februar 2014 begonnen wird, hatFür jede Beförderung von Schaumwein in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3, die nach Ablauf des 28. Februar 2014 begonnen wird, hat
1.Ziffer einsder Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, zu übermitteln;der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie, das den in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009, Sitzung 24) genannten Anforderungen entspricht, zu übermitteln;
2.Ziffer 2der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Artikel 24, der Systemrichtlinie und des Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
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