(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt Österreich nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.
(2) Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach § 24 zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs – Kleiner Weinerzeuger gemäß Art. 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“ eingetragen sind.
(3) Für Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet gilt § 26 Abs. 9 entsprechend.
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