§ 36 SWStG

SWStG - Schaumweinsteuergesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein

1.

in das Schaumweinlager aufgenommen wurde;

2.

zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde;

3.

aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde;

4.

in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde;

5.

im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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