Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein
1.Ziffer einsin das Schaumweinlager aufgenommen wurde;
2.Ziffer 2zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde;
3.Ziffer 3aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde;
4.Ziffer 4in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde;
5.Ziffer 5im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 entsprechen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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