(1) Der Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein
1. | in das Schaumweinlager aufgenommen wurde; | |||||||||
2. | zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde; | |||||||||
3. | aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde; | |||||||||
4. | in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde; | |||||||||
5. | im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde. |
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.
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