Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsSchaumwein, den eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieser für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
(2)Absatz 2Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 23 zu gewerblichen Zwecken bezogen oder in Gewahrsame gehalten wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 23, zu gewerblichen Zwecken bezogen oder in Gewahrsame gehalten wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
1.Ziffer einshandelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Schaumwein;
2.Ziffer 2Ort, an dem sich der Schaumwein befindet, oder die Art der Beförderung;
3.Ziffer 3Unterlagen über den Schaumwein;
4.Ziffer 4Menge und Beschaffenheit des Schaumweins.
(3)Absatz 3Die Steuerschuld für Schaumwein, der nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die den Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 bis 5.Die Steuerschuld für Schaumwein, der nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die den Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 3 bis 5.
(4)Absatz 4§ 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 4, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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