Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr. Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
1.Ziffer einsdie Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager;
2.Ziffer 2die gewerbliche Herstellung ohne Bewilligung;
3.Ziffer 3eine Unregelmäßigkeit nach § 20 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.eine Unregelmäßigkeit nach Paragraph 20, bei der Beförderung unter Steueraussetzung.
(2)Absatz 2Als Entnahme zum Verbrauch nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht die Weiterverarbeitung von Schaumwein zu einem anderen Produkt.Als Entnahme zum Verbrauch nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht die Weiterverarbeitung von Schaumwein zu einem anderen Produkt.
(3)Absatz 3Wird Schaumwein, der nach § 4 Abs. 1 Z 3 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Schaumweinverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als bestimmungswidrig verwendet. Wird Schaumwein, der nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.Wird Schaumwein, der nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Schaumweinverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als bestimmungswidrig verwendet. Wird Schaumwein, der nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.
(4)Absatz 4Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Schaumweins sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen.
(5)Absatz 5Die Steuerschuld entsteht
1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;
2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Herstellung;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Herstellung;
3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 20;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach Paragraph 20 ;,
4.Ziffer 4in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen;in den Fällen des Absatz 3, im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen;
5.Ziffer 5zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (§ 21), es sei denn, der Schaumwein wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (Paragraph 21,), es sei denn, der Schaumwein wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.
(6)Absatz 6Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
(7)Absatz 7Steuerschuldner ist oder sind
1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die den Schaumwein weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die den Schaumwein weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;
2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 2 der Inhaber der Erzeugungsstätte sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, der Inhaber der Erzeugungsstätte sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 15) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (Paragraph 15,) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
4.Ziffer 4in den Fällen des Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem der Schaumwein bestimmungswidrig verwendet, aus dem der Schaumwein weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der den steuerfrei bezogenen Schaumwein zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;in den Fällen des Absatz 3, der Inhaber des Betriebes, in dem der Schaumwein bestimmungswidrig verwendet, aus dem der Schaumwein weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der den steuerfrei bezogenen Schaumwein zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
5.Ziffer 5in den Fällen des Abs. 5 Z 5in den Fällen des Absatz 5, Ziffer 5,
a)Litera adie Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Schaumwein anzumelden oder in deren Namen der Schaumwein angemeldet wird,
b)Litera bjede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.
(8)Absatz 8Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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