Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsSchaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).
(2)Absatz 2Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3)Absatz 3Für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
(Anm.: Abs. 4 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)Anmerkung, Absatz 4 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,)
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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