Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDer registrierte Empfänger (§ 14 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.Der registrierte Empfänger (Paragraph 14, Absatz eins,) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, entsprechen.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 37 SWStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 SWStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 37 SWStG