Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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