(1) Einfuhr ist
1. | der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren; | |||||||||
2. | die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an. |
(2) Zollrechtliche besondere Verfahren sind
1. | beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nicht-Unionsware aus Drittländern oder Drittgebieten: | |||||||||
a) | die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Union, | |||||||||
(Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015) | ||||||||||
c) | die Verfahren in Freizonen nach Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex, | |||||||||
d) | der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung; | |||||||||
2. | beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union. |
(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.
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