§ 21 SWStG

SWStG - Schaumweinsteuergesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Einfuhr ist

1.

der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;

2.

die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.

(2) Zollrechtliche besondere Verfahren sind

1.

beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nicht-Unionsware aus Drittländern oder Drittgebieten:

a)

die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Union,

(Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

c)

die Verfahren in Freizonen nach Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex,

d)

der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;

2.

beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.

(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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