Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. SF

Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

Stmk. SF
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Stand der Gesetzesgebung: 15.11.2020
Gesetz vom 17.Mai 1988 über Stiftungen und Fonds (Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 69/1988 (XI. GPStLT EZ 397)

§ 1 Stmk. SF Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken nicht über den Interessensbereich des Landes hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land autonom verwaltet wurden.

(2) Auf die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Zwecke errichteten Stiftungen und Fonds (Abs. 1) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.

§ 2 Stmk. SF Begriff der Stiftung


(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind durch Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Einrichtungen oder Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck gilt auch dann im Sinne dieses Gesetzes als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.

(3) Mildtätig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

§ 3 Stmk. SF Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung


Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung des Stifters, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die behördliche Entscheidung, daß die in der Stiftungserklärung vorgesehene Errichtung der Stiftung zulässig ist, erforderlich.

§ 4 Stmk. SF Stiftungserklärung


(1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten:

1.

die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen,

2.

die Angabe des für den Stiftungszweck gewidmeten Vermögens (Stammvermögens),

3.

die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes der Stiftung.

(2) Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 7 Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne des § 10 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung der Stiftung aufzunehmen sind.

(3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde (§ 39) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Stifters versehen sein. Die Unterschrift des Stifters kann auch vor der Stiftungsbehörde geleistet werden.

(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.

§ 5 Stmk. SF Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung


(1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn

1.

die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,

2.

der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig und

3.

das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend ist.

(2) Das Stiftungsvermögen ist nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes dienen.

§ 6 Stmk. SF Entscheidung über die Zulässigkeit


(1) Bei Stiftungen unter Lebenden hat der Stifter die Stiftungserklärung der Stiftungsbehörde vorzulegen. Bei Stiftungen von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung das Land zu verständigen. Diesem obliegt die Abgabe der Erbserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig bedachten Stiftung sowie die Vertretung der Stiftung bis zur Bestellung des Stiftungskurators (§ 7) oder, wenn ein Stiftungskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Stiftungsorgane (§ 11).

(2) Über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung entscheidet die Stiftungsbehörde.

(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung kommt bei Stiftungen unter Lebenden dem Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen dem Land und den Erben des Stifters sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.

(4) Mit der Entscheidung, daß die Errichtung der Stiftung zulässig ist, erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit. Die Stiftungsbehörde hat die Errichtung der Stiftung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, den Sitz und den Zweck der Stiftung zu enthalten. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung zu tragen.

(5) Kann eine Stiftung von Todes wegen mangels der im § 5 Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzung nicht für zulässig erklärt werden, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.

§ 7 Stmk. SF


(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Stiftungsbehörde, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Wird in der Stiftungserklärung kein Stiftungskurator vorgeschlagen, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft gemachten Verwaltungsorgane unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen die Bestellung zum Stiftungskurator ab oder sind in der Stiftungserklärung keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Stiftungskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Stiftungskurator bestellt werden, die entscheidungsfähig, vertrauenswürdig und zur Erfüllung der Aufgaben eines Stiftungskurators geeignet ist.

(4) Die Stiftungsbehörde hat bei Stiftungen unter Lebenden von der Bestellung eines Stiftungskurators abzusehen, wenn der Stifter gleichzeitig mit der Stiftungserklärung die Stiftungssatzung (§ 10) vorlegt und einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (§ 11) erstattet. In diesem Falle hat die Stiftungsbehörde gleichzeitig mit der Entscheidung, daß die Errichtung der Stiftung zulässig ist, über die Genehmigung der Stiftungssatzung abzusprechen und die Stiftungsorgane zu bestellen.

(5) Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vertretung der Stiftung,

2.

die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 10 Abs. 1),

3.

die Erstattung eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (§ 11 Abs. 1).

(6) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen.

(7) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(8) Der Stiftungskurator hat mit Beendigung seiner Tätigkeit der Stiftungsbehörde einen Vermögensbericht vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 99/2020

§ 8 Stmk. SF Name der Stiftung


(1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch einen Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.

(2) Der Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung hat den Namen der Stiftung unter Bedachtnahme auf den in der Stiftungserklärung angegebenen Namen der Stiftung anzuführen, sofern dieser den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht.

(3) Ist in der Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angeführt oder die angegebene Namensführung unzulässig, so hat die Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen.

(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren Namen zu führen.

§ 9 Stmk. SF Sitz der Stiftung


(1) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung ist auch der Sitz der Stiftung anzuführen.

(2) Der Sitz der Stiftung hat in der Steiermark zu liegen. Er richtet sich nach der Stiftungserklärung. Enthält diese keine Bestimmung, so hat die Stiftungsbehörde als Sitz der Stiftung den Ort zu bestimmen, an dem die Verwaltung zu führen ist.

§ 10 Stmk. SF Stiftungssatzung


(1) Der Stiftungskurator hat binnen 6 Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Stiftung,

2.

Angaben über die Errichtung der Stiftung sowie über das Stammvermögen der Stiftung,

3.

Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses,

4.

die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung, Funktionsdauer und Abberufung,

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Stiftungsorgan aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen sowie Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung und die Form der rechtsverbindlichen Fertigung,

6.

Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Stiftungsorgane,

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich des Vermögens der Stiftung sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen,

8.

Bestimmungen über die Zuwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens (§ 21 Abs. 1 und 2).

(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.

(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Stifter und dem Stiftungskurator Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft eine entsprechende geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.

(6) Den Parteien des Verfahrens und dem Steiermärkischen Landesarchiv ist nach Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung je eine Ausfertigung der Stiftungssatzung, auf der die Genehmigung beurkundet ist, zuzustellen.

(7) Die Stiftung darf erst mit Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 11 Stmk. SF


(1) Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie – sofern sie natürliche Personen sind – entscheidungsfähig, vertrauenswürdig und geeignet sein.

(2) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs.1 erfüllen. Andernfalls ist dem Stiftungskurator, im Falle, daß § 7 Abs. 4 zum Tragen kommt, dem Stifter, aufzutragen, binnen 3 Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.

(3) Mit der Bestellung der Stiftungsorgane endet die Tätigkeit des Stiftungskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung auf die Stiftungsorgane über.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 99/2020

§ 12 Stmk. SF Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Stiftungssachen


Ansprüche der Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung sowie Ansprüche gegen die Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung oder der Stiftungssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen die Stiftung im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 13 Stmk. SF Staatliche Aufsicht über Stiftungen


(1) Die Stiftungen unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Diese hat die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung, die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sicherzustellen.

(2) Die Organe der Stiftungsbehörde sind berechtigt, jederzeit in die Stiftungsverwaltung, insbesondere in die Vermögensgebarung, Einschau zu nehmen. Die Organe der Stiftung sind verpflichtet, die von der Stiftungsbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen.

§ 14 Stmk. SF Aufsicht über das Stiftungsvermögen


(1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde nachzuweisen.

(2) Änderungen in der Anlegung des der Stiftung gewidmeten Vermögens sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig, wenn dadurch keine Wertminderung des Stiftungsvermögens eintritt. Änderungen in der Anlegungsart sind der Stiftungsbehörde mitzuteilen. Rechtsgeschäfte über die Belastung oder die Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Stiftungszweckes weiterhin gewährleistet ist.

(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstiges Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Dem Rechnungsabschluß ist ein Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr im Sinne des Stiftungszweckes erbrachten Leistungen anzuschließen.

§ 15 Stmk. SF Stiftungsorgane


(1) Den Stiftungsorganen obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Erfüllung des Stiftungszweckes. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen.

(2) Personen, die mit der behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich einer Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu Stiftungsorganen bestellt werden.

(3) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit nur aus den Erträgnissen der Stiftung und nur soweit, als die Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Stiftungsorganes angemessen ist sowie mit den Erträgnissen der Stiftung in Einklang steht. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Sonst ist die Tätigkeit der Stiftungsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Über die Entschädigung entscheidet die Stiftungsbehörde.

(4) Jede Bestellung – § 11 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß – oder jedes Ausscheiden von Stiftungsorganen ist unverzüglich unter Angabe des Namens und der Adresse des Stiftungsorganes der Stiftungsbehörde bekanntzugeben.

(5) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtungen unter Setzung einer 4 Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(6) Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.

§ 16 Stmk. SF Bestellung eines Stiftungskommissärs


(1) Die Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn

1.

die bestellten Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können oder

2.

die dauernde Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Stiftungsorgane gefährdet ist.

(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär binnen 8 Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Stiftungsorgane zu unterbreiten. Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane zu bestellen; hiebei ist § 11 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Stiftungskommissär hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(4) Die Stiftungsbehörde kann den Stiftungskommissär abberufen und einen neuen Stiftungskommissär bestellen.

(5) Der Stiftungskommissär hat mit Beendigung seiner Tätigkeit der Stiftungsbehörde einen Vermögensbericht vorzulegen.

§ 17 Stmk. SF Änderung der Stiftungssatzung


(1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens (§ 10 Abs. 4 letzter Satz) erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von 8 Wochen nach, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern.

(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung ist § 10 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Parteistellung kommt auch der Stiftung zu.

(4) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden und je eine Ausfertigung den Parteien des Verfahrens und dem Steiermärkischen Landesarchiv in Graz zuzustellen.

(5) Die Stiftungsbehörde hat die Änderung der Stiftungssatzung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren, wenn hiedurch der Name, der Sitz oder der Stiftungszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung zu tragen.

§ 18 Stmk. SF Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung


(1) Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Stammvermögen der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zugrundeliegen, geändert haben.

(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse (§ 9 Abs. 2) erforderlich ist.

(3) Der Stiftungszweck und der für den Stiftungsgenuß in Betracht kommende Personenkreis dürfen nur dann geändert werden, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(4) Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet bleibt.

(5) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Stiftungsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für die Stiftung zweckentsprechender ist.

§ 19 Stmk. SF Umwandlung von Stiftungen in Stiftungsfonds


(1) Stiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 18 Abs. 3 und 4), aber durch die Verwendung des Stammvermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens 20 Jahre gewährleistet ist, sofern dem Stifterwillen nichts anderes entspricht.

(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung ist § 17 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des III. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung.

§ 20 Stmk. SF Auflösung von Stiftungen


(1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn

1.

ein Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden ist,

2.

das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht hinreicht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen, der Stiftungszweck aber durch eine Auflösung der Stiftung und Übertragung des Stiftungsvermögens an eine andere Stiftung, die einen im wesentlichen gleichartigen Zweck verfolgt, erreicht werden kann, oder

3.

der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach § 18 Abs. 3 nicht möglich ist.

(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der zur Vertretung der Stiftung berufenen Organe oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung kommen dem Stifter, dem Stiftungskurator und den Vertretungsorganen der Stiftung Parteistellung zu.

§ 21 Stmk. SF Verfügungen über das Stiftungsvermögen bei Auflösung von Stiftungen


(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu übertragen ist.

(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleich-zeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person über, die in der Entscheidung über die Auflösung als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt ist. Die Entscheidung über die Auflösung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955. Die Stiftungsbehörde hat die Auflösung der Stiftung in der Grazer Zeitung zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Stiftungsvermögens zu tragen. Hat die Stiftung im Zeitpunkt ihrer Auflösung kein Vermögen, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 22 Stmk. SF Begriff des Fonds


Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch Anordnung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.

§ 23 Stmk. SF Voraussetzungen für die Errichtung eines Fonds


Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Fondsgründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die behördliche Entscheidung, daß die in dieser Erklärung vorgesehene Errichtung des Fonds zulässig ist, erforderlich.

§ 24 Stmk. SF Erklärung des Fondsgründers


(1) Die Erklärung des Fondsgründers hat zu enthalten:

1.

die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen,

2.

die Angabe des für den Fondszweck gewidmeten Vermögens,

3.

die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes des Fonds.

(2) Die Erklärung des Fondsgründers muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung eines Fondskurators (§ 27 Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne des § 28 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung des Fonds aufzunehmen sind.

(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Erklärung des Fondsgründers unwiderruflich gegenüber der Fondsbehörde (§ 39) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Fondsgründers versehen sein. Die Unterschrift des Fondsgründers kann auch vor der Fondsbehörde geleistet werden.

(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Erklärung des Fondsgründers der Form einer letztwilligen Anordnung.

§ 25 Stmk. SF Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds


(1) Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn

1.

die Erklärung des Fondsgründers dem § 24 entspricht,

2.

der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig und

3.

das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist.

(2) Das Fondsvermögen ist dann hinreichend, wenn das gewidmete Vermögen im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßt.

§ 26 Stmk. SF Entscheidung über die Zulässigkeit


(1) Bei Fonds unter Lebenden hat der Fondsgründer die Erklärung der Fondsgründung der Fondsbehörde vorzulegen. Bei Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung das Land zu verständigen. Diesem obliegt die Abgabe der Erbserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten des letztwillig bedachten Fonds sowie die Vertretung des Fonds bis zur Bestellung des Fondskurators (§ 27) oder, wenn ein Fondskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Fondsorgane (§ 29).

(2) Über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds entscheidet die Fondsbehörde.

(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds kommt bei Fonds unter Lebenden dem Fondsgründer, bei Fonds von Todes wegen dem Land und den Erben des Fondsgründers sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.

(4) Mit der Entscheidung, daß die Errichtung des Fonds zulässig ist, erlangt dieser Rechtspersönlichkeit. Die Fondsbehörde hat die Errichtung des Fonds in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, den Sitz und den Zweck des Fonds zu enthalten. Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds zu tragen.

§ 27 Stmk. SF


(1) Für Fonds, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Fondsbehörde, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, einen Fondskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.

(2) Zum Fondskurator ist die in der Erklärung des Fondsgründers vorgeschlagene Person zu bestellen. Wird in der Erklärung des Fondsgründers kein Fondskurator vorgeschlagen, so ist der Fondskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft gemachten Verwaltungsorgane unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen die Bestellung zum Fondskurator ab oder sind in der Erklärung des Fondsgründers keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Fondskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Fondskurator bestellt werden, die entscheidungsfähig, vertrauenswürdig und zur Erfüllung der Aufgaben eines Fondskurators geeignet ist.

(4) Die Fondsbehörde hat bei Fonds unter Lebenden von der Bestellung eines Fondskurators abzusehen, wenn der Fondsgründer gleichzeitig mit seiner Erklärung die Fondssatzung (§ 28) vorlegt und einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane (§ 29) erstattet. In diesem Falle hat die Fondsbehörde gleichzeitig mit der Entscheidung, daß die Errichtung des Fonds zulässig ist, über die Genehmigung der Fondssatzung abzusprechen und die Fondsorgane zu bestellen.

(5) Dem Fondskurator obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

die Verwaltung des Fondsvermögens und die Vertretung des Fonds,

2.

die Vorlage der Fondssatzung (§ 28 Abs. 1),

3.

die Erstattung eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane (§ 29 Abs. 1).

(6) Kommt ein Fondskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Fondskurator zu ersetzen.

(7) Der Fondskurator hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(8) Der Fondskurator hat mit Beendigung seiner Tätigkeit der Fondsbehörde einen Vermögensbericht vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 99/2020

§ 28 Stmk. SF Fondssatzung


(1) Der Fondskurator hat binnen 6 Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung der Fondsbehörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz des Fonds,

2.

Angaben über das Fondsvermögen,

3.

Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung des Vermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennnung des Fondsgenusses,

4.

die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds (Fondsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung, Funktionsdauer und Abberufung,

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Fondsorgan aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen sowie Bestimmungen über die Vertretung des Fonds und die Form der rechtsverbindlichen Fertigung,

6.

Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Fondsorgane,

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde hinsichtlich des Vermögens des Fonds sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen,

8.

Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens (§ 38 Abs. 1 und 2).

(3) Hinsichtlich des Namens, des Sitzes und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Fondsgründer und dem Fondskurator Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Erklärung des Fondsgründers in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.

(6) Den Parteien des Verfahrens und dem Steiermärkischen Landesarchiv ist nach Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung je eine Ausfertigung der Fondssatzung, auf der die Erteilung der Genehmigung beurkundet ist, zuzustellen.

(7) Der Fonds darf erst mit Genehmigung der Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 29 Stmk. SF


(1) Gleichzeitig mit der Fondssatzung hat der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Erklärung des Fondsgründers angeführten Personen die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie - sofern sie natürliche Personen sind - entscheidungsfähig, vertrauenswürdig und geeignet sein.

(2) Die erstmalige Bestellung der Fondsorgane obliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andernfalls ist dem Fondskurator aufzutragen, binnen 3 Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.

(3) Mit der Bestellung der Fondsorgane endet die Tätigkeit des Fondskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und die Vertretung des Fonds auf die Fondsorgane über.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 99/2020

§ 30 Stmk. SF Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Fondssachen


Ansprüche des Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers sowie Ansprüche gegen den Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers oder der Fondssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 31 Stmk. SF Staatliche Aufsicht über Fonds


(1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.

(2) Die Organe der Fondsbehörde sind berechtigt, jederzeit in die Fondsverwaltung, insbesondere in die Vermögensgebarung, Einschau zu nehmen. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, die von der Fondsbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen.

§ 32 Stmk. SF Aufsicht über das Fondsvermögen


(1) Das Fondsvermögen ist dem Zweck des Fonds entsprechend anzulegen. Die Anlage des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde nachzuweisen.

(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder die Veräußerung von unbeweglichem Fondsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin gewährleistet ist.

(3) Bezüglich der Rechnungslegung und der Vorlage eines Leistungsberichtes finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

§ 33 Stmk. SF Fondsorgane


(1) Den Fondsorganen obliegt die Verwaltung des Fonds, insbesondere die Erfüllung des Fondszweckes. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Fondssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen.

(2) Personen, die mit der behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich eines Fonds betraut sind, dürfen nicht zu Organen dieses Fonds bestellt werden.

(3) Die Fondsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit aus dem Fondsvermögen, soweit die Entschädigung in der Fondssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Fondsorganes angemessen ist. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung von Fondsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Sonst ist die Tätigkeit der Fondsorgane ehrenamtlich, sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Über die Entschädigung entscheidet die Fondsbehörde.

(4) Jede Bestellung - § 29 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß - oder jedes Ausscheiden von Fondsorganen ist der Fondsbehörde unverzüglich unter Angabe des Namens und der Adresse des Fondsorganes bekanntzugeben.

(5) Die Fondsbehörde hat Fondsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtungen unter Setzung einer 4 Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(6) Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.

§ 34 Stmk. SF Bestellung eines Fondskommissärs


(1) Die Fondsbehörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn

1.

die bestellten Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können oder

2.

die Erfüllung des Fondszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Fondsorgane gefährdet ist.

(2) Mit der Bestellung des Fondskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Fondsorgane auf diesen über. Sofern die Fondssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Fondskommissär binnen 8 Wochen nach seiner Bestellung der Fondsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Fondsorgane zu unterbreiten. Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane zu bestellen; hiebei ist § 29 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Fondskommissär hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(4) Die Fondsbehörde kann den Fondskommissär abberufen und einen neuen Fondskommissär bestellen.

(5) Der Fondskommissär hat mit Beendigung seiner Tätigkeit der Fondsbehörde einen Vermögensbericht vorzulegen.

§ 35 Stmk. SF Änderung der Fondssatzung


(1) Die Fondssatzung kann durch Beschluß der Fondsorgane geändert werden, wenn die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach § 36 vorliegen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde.

(2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Fondszweckes erforderlich ist. Kommen die Fondsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von 8 Wochen nach, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung entsprechend zu ändern.

(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung ist § 28 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Parteistellung kommt auch dem Fonds zu.

(4) Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden und je eine Ausfertigung den Parteien des Verfahrens und dem Steiermärkischen Landesarchiv in Graz zuzustellen.

(5) Die Fondsbehörde hat die Änderung der Fondssatzung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren, wenn hiedurch der Name, der Sitz oder der Fondszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds zu tragen.

§ 36 Stmk. SF Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung


(1) Der Name eines Fonds darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Fondszweck oder das satzungsmäßig bestimmte Vermögen des Fonds, die dem Fondsnamen zugrundeliegen, geändert haben.

(2) Der Sitz des Fonds kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist.

(3) Der Fondszweck und der für den Fondsgenuß in Betracht kommende Personenkreis dürfen nur dann geändert werden, wenn ohne eine solche Änderung der Fonds seine Aufgaben im Sinne der Fondssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(4) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Fondsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Fondsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für den Fonds zweckentsprechender ist.

§ 37 Stmk. SF Auflösung von Fonds


(1) Fonds sind aufzulösen, wenn

1.

ein Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist,

2.

das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreicht oder

3.

der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist.

(2) Die Auflösung des Fonds hat durch die Fondsbehörde auf Antrag der zur Vertretung des Fonds berufenen Organe oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung des Fonds kommen dem Fondsgründer, dem Fondskurator und den Vertretungsorganen des Fonds Parteistellung zu.

§ 38 Stmk. SF Verfügungen über das Fondsvermögen bei Auflösung von Fonds


(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Fondsvermögen zu übertragen ist.

(2) Das Fondsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds mit einem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Fondsvermögen einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Mit Eintritt der Rechtskraft der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösung des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in das Eigentum der Person über, die in der Entscheidung über die Auflösung als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt ist. Die Entscheidung über die Auf-lösung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die Fonds-behörde hat die Auflösung des Fonds in der Grazer Zeitung zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Fondsvermögens zu tragen. Hat der Fonds im Zeitpunkt der Auflösung kein Vermögen, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 39 Stmk. SF


(1) Stiftungs- und Fondsbehörde ist die Landesregierung.

(2) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat in die jeweils gültigen Stiftungs- und Fondssatzungen Einsicht zu gewähren und auf Antrag Name und Adresse desjenigen bekanntzugeben, dem die Vertretung einer Stiftung bzw. eines Fonds obliegt.

(3) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der Stiftungs- bzw. Fondsorgane auszustellen.

§ 39a Stmk. SF


(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, genannten Personen.

(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die personenbezogenen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe der §§ 5 und 5a Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.

(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 10, § 10a, § 12, § 14, § 15, § 16 und § 18 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. § 7 Abs. 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher die Landesregierung ist.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Landesgesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr. 99/2020

§ 40 Stmk. SF Übergangsbestimmungen


(1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Im übrigen finden auf diese Stiftungen und Fonds die einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Satzungen der im Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist und die zur Verwaltung der Stiftung (des Fonds) zuständigen Organe nicht binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung beantragen.

§ 41 Stmk. SF Befreiung von Verwaltungsabgaben


Alle Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlich vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

§ 41a Stmk. SF


Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, in der Fassung der Richtlinie 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr. 99/2020

§ 42 Stmk. SF Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

soweit sie als landesrechtliche Vorschriften im Land Steiermark nocht gelten:

a)

das Hofkanzleidekret vom 21. Mai 1841, politische Gesetzessammlung, Band 69, Nr. 60,

b)

Art. 23 und 24 des Verwaltungs-Entlastungsgesetzes vom 21.Juli 1925, BGBl. Nr. 277,

2.

das Steiermärkische Stiftungs- und Fonds-Reorganisationsgesetz vom 21. November 1955, LGBl. Nr. 1/1956.

§ 43 Stmk. SF


(1) Die Änderung des § 10 Abs. 5 und 6, der Überschriften der §§ 12 und 30, der §§ 12 und 21 Abs. 3, des § 28 Abs. 5 und 6 und der §§ 30 und 38 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung der 2. Stiftungs- und Fondsgesetz-Novelle treten der IVa. Abschnitt und § 41a mit 12. September 2018 in Kraft.

(3) In der Fassung der 3. Stiftungs- und Fondsgesetznovelle, LGBl. Nr. 99/2020, treten § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 39a Abs. 1 bis 3 und § 41a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. November 2020, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr. 99/2020

Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz (Stmk. SF) Fundstelle


Gesetz vom 17.Mai 1988 über Stiftungen und Fonds (Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 69/1988 (XI. GPStLT EZ 397)

Änderung

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

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