(1) Die Fondsbehörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn
1. | die bestellten Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können oder | |||||||||
2. | die Erfüllung des Fondszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Fondsorgane gefährdet ist. |
(2) Mit der Bestellung des Fondskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Fondsorgane auf diesen über. Sofern die Fondssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Fondskommissär binnen 8 Wochen nach seiner Bestellung der Fondsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Fondsorgane zu unterbreiten. Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane zu bestellen; hiebei ist § 29 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Fondskommissär hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(4) Die Fondsbehörde kann den Fondskommissär abberufen und einen neuen Fondskommissär bestellen.
(5) Der Fondskommissär hat mit Beendigung seiner Tätigkeit der Fondsbehörde einen Vermögensbericht vorzulegen.
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