(1) Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn
1. | die Erklärung des Fondsgründers dem § 24 entspricht, | |||||||||
2. | der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig und | |||||||||
3. | das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist. |
(2) Das Fondsvermögen ist dann hinreichend, wenn das gewidmete Vermögen im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßt.
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