(1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.
(2) Die Organe der Fondsbehörde sind berechtigt, jederzeit in die Fondsverwaltung, insbesondere in die Vermögensgebarung, Einschau zu nehmen. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, die von der Fondsbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen.
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