Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Fondsgründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die behördliche Entscheidung, daß die in dieser Erklärung vorgesehene Errichtung des Fonds zulässig ist, erforderlich.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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