(1) Die Fondssatzung kann durch Beschluß der Fondsorgane geändert werden, wenn die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach § 36 vorliegen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde.
(2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Fondszweckes erforderlich ist. Kommen die Fondsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von 8 Wochen nach, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung entsprechend zu ändern.
(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung ist § 28 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Parteistellung kommt auch dem Fonds zu.
(4) Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden und je eine Ausfertigung den Parteien des Verfahrens und dem Steiermärkischen Landesarchiv in Graz zuzustellen.
(5) Die Fondsbehörde hat die Änderung der Fondssatzung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren, wenn hiedurch der Name, der Sitz oder der Fondszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds zu tragen.
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