§ 9 Stmk. SF Sitz der Stiftung

Stmk. SF - Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung ist auch der Sitz der Stiftung anzuführen.

(2) Der Sitz der Stiftung hat in der Steiermark zu liegen. Er richtet sich nach der Stiftungserklärung. Enthält diese keine Bestimmung, so hat die Stiftungsbehörde als Sitz der Stiftung den Ort zu bestimmen, an dem die Verwaltung zu führen ist.

In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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