(1) Die Erklärung des Fondsgründers hat zu enthalten:
1. | die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen, | |||||||||
2. | die Angabe des für den Fondszweck gewidmeten Vermögens, | |||||||||
3. | die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes des Fonds. |
(2) Die Erklärung des Fondsgründers muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung eines Fondskurators (§ 27 Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne des § 28 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung des Fonds aufzunehmen sind.
(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Erklärung des Fondsgründers unwiderruflich gegenüber der Fondsbehörde (§ 39) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Fondsgründers versehen sein. Die Unterschrift des Fondsgründers kann auch vor der Fondsbehörde geleistet werden.
(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Erklärung des Fondsgründers der Form einer letztwilligen Anordnung.
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