(1) Dieses Gesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken nicht über den Interessensbereich des Landes hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land autonom verwaltet wurden.
(2) Auf die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Zwecke errichteten Stiftungen und Fonds (Abs. 1) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.
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