§ 30 Stmk. SF Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Fondssachen

Stmk. SF - Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Ansprüche des Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers sowie Ansprüche gegen den Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers oder der Fondssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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