§ 43 Stmk. SF

Stmk. SF - Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Änderung des § 10 Abs. 5 und 6, der Überschriften der §§ 12 und 30, der §§ 12 und 21 Abs. 3, des § 28 Abs. 5 und 6 und der §§ 30 und 38 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung der 2. Stiftungs- und Fondsgesetz-Novelle treten der IVa. Abschnitt und § 41a mit 12. September 2018 in Kraft.

(3) In der Fassung der 3. Stiftungs- und Fondsgesetznovelle, LGBl. Nr. 99/2020, treten § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 39a Abs. 1 bis 3 und § 41a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. November 2020, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr. 99/2020

In Kraft seit 06.11.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 Stmk. SF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 Stmk. SF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 Stmk. SF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 Stmk. SF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 Stmk. SF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. SF Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42 Stmk. SF
Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz (Stmk. SF) Fundstelle