§ 42 Stmk. SF Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften

Stmk. SF - Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

soweit sie als landesrechtliche Vorschriften im Land Steiermark nocht gelten:

a)

das Hofkanzleidekret vom 21. Mai 1841, politische Gesetzessammlung, Band 69, Nr. 60,

b)

Art. 23 und 24 des Verwaltungs-Entlastungsgesetzes vom 21.Juli 1925, BGBl. Nr. 277,

2.

das Steiermärkische Stiftungs- und Fonds-Reorganisationsgesetz vom 21. November 1955, LGBl. Nr. 1/1956.

In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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